RS Vwgh 1998/4/29 95/16/0277

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Veröffentlicht am 29.04.1998
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Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AVOGDV 1979 §4 Abs2 litb idF 1989/404;
BAO §69;
BAO §73;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/01/21 95/16/0228 1

Stammrechtssatz

Wurde aufgrund der Sondernorm des § 14 Abs 8 AVOG örtlich dieselbe Behörde zuständig, die das Finanzstrafverfahren durchführt, liegt kein Fall der Anwendung der Prioritätsregel vor, weil sich die Änderung der Zuständigkeit nicht auf einen der Tatbestände des § 69 BAO gründet. Durch die Einleitung des Finanzstrafverfahrens endete vielmehr die Zuständigkeit des Grenzeintrittszollamtes gemäß § 73 BAO (anderer Ansicht Stoll, BAO-Kommentar I, 739, der aber auf die besondere Zuständigkeitsnorm des § 14 Abs 8 AVOG nicht Bedacht nimmt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995160277.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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