RS Vwgh 1998/5/6 96/21/0735

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Veröffentlicht am 06.05.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art129a;
B-VG Art129b Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
VwGG §47 Abs5;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/21/0040 B 6. Juni 1998 98/21/0056 B 6. Juni 1998

Rechtssatz

Die Wendung "Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde gehandelt hat" in § 47 Abs 5 VwGG ist so zu verstehen, daß eine Behörde grundsätzlich "im Namen" desjenigen Rechtsträgers handelt, dem ihre Tätigkeit im konkreten Falle zuzurechnen ist (vgl die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu § 47 Abs 5 VwGG, 219 BlgNr 10 GP, S 10). Dies ist der Fall, wenn die Möglichkeit einer Einflußnahme dieses Rechtsträgers auf das Verwaltungshandeln der vor dem VwGH belBeh besteht. Eine solche Einwirkungsmöglichkeit auf das Verwaltungshandeln der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern besteht weder im Wege von Weisungen noch durch besondere aufsichtsbehördliche Befugnisse. Daß bei einem solchen Verwaltungshandeln der belBeh Bundesgesetze oder Landesgesetze vollzogen oder angewendet werden, ist dabei nicht maßgeblich. Mangels derartiger spezifischer Einwirkungsmöglichkeiten von Bundesorganen, die es erlauben würden, die Aufgabenbesorgung der Verwaltungssenate in den Ländern zum Teil als solche "im Namen des Bundes" aufzufassen, bleibt es bei der organisatorischen Zurechnung. Um ihre Tätigkeit dem Bund zurechnen zu können, hätte es einer anderen, besonderen Formulierung des § 47 Abs 5 VwGG bedurft, etwa durch ein Abstellen auf jenen Vollziehungsbereich, in welchem die vor dem unabhängigen Verwaltungssenat belBeh tätig wurde. Diese Lösung ist auch sachgerecht, weil andernfalls nicht einzusehen wäre, warum dem Rechtsträger (im Beschwerdefall: der Bund), dem keinerlei Ingerenz auf die Entscheidung der belBeh (weder im Wege der Weisung noch im Aufsichtswege, etwa durch rechtzeitige Klaglosstellung) zukommt, die Kosten einer verfehlten Entscheidung in Form des Aufwandersatzes an den Bf tragen sollte, und warum andererseits dem Rechtsträger (hier: dem Bund), der keinerlei Aufwand für die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zu tragen hat, der "Aufwand" Aufwandersatz im Falle des Obsiegens des unabhängigen Verwaltungssenates zufließen sollte (Abgehen von E 26.4.1993, 92/10/0456, VwSlg 13823 A/1993 RS 1; E 28.9.1995, 95/17/0154, RS 4; E 24.1.1996, 95/03/0170, RS 2; E 19.11.1997, 97/09/0169, RS 3; B 11.3.1998, 97/21/0537, RS 1).

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996210735.X02

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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