RS Vwgh 1998/5/7 96/20/0241

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Veröffentlicht am 07.05.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;
WaffG 1986 §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/09/18 95/20/0586 1

Stammrechtssatz

Ist ein Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nicht nachgewiesen, so hat die Behörde in ihrer den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abweisenden Entscheidung auch darzulegen, weshalb sie nicht gem § 17 Abs 2 Satz 2 WaffG von dem ihr durch diese Bestimmung eingeräumten Ermessen zu Gunsten des ASt Gebrauch macht (Hinweis E 7.11.1990, 90/01/0030, VwSlg 13303 A/1990). Die bel Beh hat dazu ausgeführt, die vom ASt vorgebrachten Interessen kämen nicht nahe an einen Bedarf heran und die gegenläufigen öff Interessen seien im Hinblick auf die mit dem Führen von Faustfeuerwaffen evident verbundenen Gefahren gegenüber den privaten Interessen des ASt deutlich überwiegend. Der Bf ASt hält dem in der Beschwerde nur entgegen, es handle sich um eine reine Scheinbegründung, da in keiner Weise dargelegt wird, weshalb im konkrenten Fall das öff Interesse überwiegt. Diese Kritik ist unberechtigt, weil der Bf auf andere als die zur Darlegung seines vermeintlichen Bedarfs behaupteten, von der bel Beh in dieser Hinsicht aber richtig eingeschätzten Interessen am Führen von Faustfeuerwaffen nicht zu verweisen vermag und der Wert des nach § 7 WaffG zu berücksichtigenden öffentlichen Interesses an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr ist sehr hoch zu veranschlagen (Hinweis E 25.6.1968, 35/68, VwSlg 7374 A/1968).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8ErmessenBegründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996200241.X10

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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