RS Vwgh 1998/5/7 96/20/0241

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Veröffentlicht am 07.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37;
WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, daß der ASt (Richter in Außerstreitsachen) infolge beruflich bedingter Kontakte mit Kriminellen, die an Häufigkeit diejenigen eines Zivilrichters übersteigen, einem die allgemeine Gefahrenlage übersteigenden Sicherheitsrisiko ausgesetzt ist, kann nicht der Schluß gezogen werden, daß sich eine nähere Prüfung des Sachverhaltes an den Maßstäben des § 18 WaffG erübrigt (Hinweis E 18.10.1977, 764/77, E 20.12.1984, 84/01/0167, E 27.4.1994, 94/01/0025).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996200241.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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