RS Vfgh 1997/9/29 B1739/96

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Veröffentlicht am 29.09.1997
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK Art7
EMRK Art8
EMRK Art10
RAO §9
StVG §101
StPO §183 Abs1
StPO §185 ff

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Mitnahme eines Fotoapparates und Anfertigung von Aufnahmen ohne Genehmigung beim Besuch eines Untersuchungshäftlings

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen der Genehmigungspflicht, insbesondere im Hinblick auf die Informations- und Meinungsäußerungsfreiheit.

Die Genehmigungspflicht zur Mitnahme von Lichtbild- und Tonaufnahmegeräten bei Besuchern von Inhaftierten sowie zur Verwendung dieser Geräte im Anstaltsbereich gemäß §183 Abs1 iVm §185 ff StPO sowie §101 StVG findet im Art10 Abs2 EMRK Deckung.

Keine Verletzung des Art8 EMRK.

Es ist jedenfalls nicht unvertretbar, wenn die OBDK annimmt, daß es einem Rechtsanwalt verwehrt ist, ohne Genehmigung einen inhaftierten Mandanten mit einem Lichtbildaufnahmegerät aufzusuchen und Lichtbilder aufzunehmen. Dabei konnte die OBDK dahingestellt lassen, ob im vorliegenden Fall §101 StVG oder §188 StPO anzuwenden war, weil nach beiden Bestimmungen die Einholung einer Genehmigung vorgeschrieben ist.

Der Verfassungsgerichtshof kann der belangten Behörde somit nicht entgegentreten, wenn diese dem Beschwerdeführer zur Last legt, die gesetzlich vorgesehene Genehmigungspflicht mißachtet und deshalb gegen Berufspflichten und Ehre und Ansehen des Standes verstoßen zu haben, da nach §9 RAO ein Rechtsanwalt zur Achtung der Gesetze verpflichtet ist.

Keine Verletzung des Art7 EMRK.

Es war dem Beschwerdeführer ohne Zweifel auf Grund der Gesetzeslage erkennbar, daß er zur Einholung einer Genehmigung für die Mitnahme des Lichtbildaufnahmegerätes verpflichtet war.

Bloße Bekämpfung der Höhe der Strafe verfassungsrechtlich nicht relevant.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Meinungsäußerungsfreiheit, Strafvollzug, Strafprozeßrecht, Untersuchungshaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1739.1996

Dokumentnummer

JFR_10029071_96B01739_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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