RS Vwgh 1998/5/13 97/01/0933

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Veröffentlicht am 13.05.1998
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §65 Abs1;
SPG 1991 §73 Abs1 Z4;
SPG 1991 §74 Abs1;

Rechtssatz

Ebenso wie die Ermächtigung zur erkennungsdienstlichen Behandlung nicht von der tatsächlichen oder möglichen strafgerichtlichen Verurteilung des Betroffenen, sondern nur vom Verdacht der rechtswidrigen Verwirklichung eines entsprechenden Tatbildes abhängt, entsteht auch mit dem Unterbleiben einer gerichtlichen Verurteilung nicht zwingend die Verpflichtung zur Löschung von erkennungsdienstlichen Daten, sondern kommt es auch insoweit - von hier nicht in Betracht kommenden Sonderfällen abgesehen - nur auf den Wegfall der im § 65 Abs 1 SPG 1991 umschriebenen Verdachtslage an. Besteht kein Verdacht mehr, der Betreffende habe objektiv rechtswidrig einen maßgeblichen strafgesetzlichen Tatbestand verwirklicht (§ 73 Abs 1 Z 4 legcit) bzw konnte ein entsprechender Verdacht nicht bestätigt werden oder war die Tat nicht rechtswidrig (§ 74 Abs 1 legcit), so sind die gemäß § 65 Abs 1 SPG ermittelten erkennungsdienstlichen Taten von Amts wegen (§ 73 Abs 1 Z 4 legcit) bzw auf Antrag (§ 74 Abs 1 legcit) zu löschen. Eine Löschung kommt dann nicht in Frage, wenn feststeht, daß die betreffende Person objektiv rechtswidrig einen maßgeblichen strafgesetzlichen Tatbestand verwirklicht - und damit einen "gefährlichen Angriff" nach § 16 SPG 1991 begangen - hat (Hinweis E 22.4.1998, 97/01/0623).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997010933.X01

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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