RS Vwgh 1998/5/19 96/11/0338

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Veröffentlicht am 19.05.1998
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Index

20/07 Schadenersatz Haftpflicht
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

EKHG 1959 §1;
KFG 1967 §73 Abs3;

Rechtssatz

Ein Verkehrsunfall iSd § 73 Abs 3 KFG liegt nur dann vor, wenn zumindest ein SACHSCHADEN, sei es am eigenen Fahrzeug, sei es an anderen Objekten, eingetreten ist (Hinweis E 21.12.1979, 3213/79, VwSlg 10003 A/1979 ua; hier: Abschleppkosten nach einem Verkehrsunfall iSd § 1 EKHG fallen nicht darunter).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996110338.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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