RS Vwgh 1998/5/20 96/09/0071

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Veröffentlicht am 20.05.1998
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92;
BDG 1979 §96;
BDG 1979 §97;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/04/11 95/09/0050 3

Stammrechtssatz

Nach § 92 BDG 1979 ist eine Disziplinarstrafe der Versetzung an eine andere Planstelle bzw Zuweisung eines anderen Funktionsbereiches nicht vorgesehen, die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Disziplinarbehörden (iSd § 96 BDG 1979) sind im Rahmen der ihnen gemäß § 97 BDG 1979 zukommenden Zuständigkeit auch nicht befugt, derartige Maßnahmen über den Beamten zu verhängen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090071.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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