RS Vfgh 1997/10/1 G3/97 - B2740/96, B3119/96, B2208/97

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Veröffentlicht am 01.10.1997
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
ASVG §343 Abs4

Leitsatz

Keine Unsachlichkeit der Regelung des ASVG über die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen die Entscheidung der Landesschiedskommission über die Kündigung des Einzelvertrages eines Arztes durch den Sozialversicherungsträger

Rechtssatz

Keine Verfassungsvorschrift verhält den Gesetzgeber dazu, die Anfechtung einer privatrechtlichen Kündigung vorzusehen. Der Gesetzgeber ist auch nicht gehindert, den Eintritt der (vorläufigen) Wirksamkeit einer Kündigung erst nach der allfälligen Abweisung eines gegen die Kündigung eingebrachten Rechtsbehelfs eintreten zu lassen.

Ist die ex lege vorgesehene aufschiebende Wirkung eines gegen die ausgesprochene Kündigung erhobenen Einspruches verfassungsrechtlich unbedenklich, so ist es auch nicht unsachlich, wenn für den Fall der Berufung eines gekündigten Arztes gegen die einen Einspruch abweisende Entscheidung der Landesschiedskommission die aufschiebende Wirkung nur dann vorgesehen ist, wenn der Sozialversicherungsträger einem solchen Antrag zustimmt.

Mit der in Prüfung gezogenen Regelung hat der Gesetzgeber den Parteien lediglich die Möglichkeit eröffnet, eine vorläufige Fortsetzung des Vertragsverhältnisses durch ihre Prozeßerklärungen herbeizuführen und zu befristen, und damit die Rechtswirksamkeit der Kündigung einvernehmlich jedenfalls bis zur Beendigung des Berufungsverfahrens hinauszuschieben.

(Anlaßfall B2740/96, E v 01.10.97, Abweisung der Beschwerde; siehe auch B3119/96, E v 23.02.98, und B2208/97, E v 11.03.98, Abweisung der Beschwerden).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Ärzte, Wirkung aufschiebende, Privatrecht - öffentliches Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G3.1997

Dokumentnummer

JFR_10028999_97G00003_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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