TE Vfgh Erkenntnis 1997/10/1 B2740/96

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Veröffentlicht am 01.10.1997
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
ASVG §343 Abs4
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ASVG § 343 heute
  2. ASVG § 343 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 343 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  4. ASVG § 343 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. ASVG § 343 gültig von 03.08.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017
  6. ASVG § 343 gültig von 18.01.2017 bis 02.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2017
  7. ASVG § 343 gültig von 25.04.2014 bis 17.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014
  8. ASVG § 343 gültig von 01.01.2014 bis 24.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2013
  9. ASVG § 343 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  10. ASVG § 343 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  11. ASVG § 343 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  12. ASVG § 343 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  13. ASVG § 343 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  14. ASVG § 343 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  15. ASVG § 343 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  16. ASVG § 343 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  17. ASVG § 343 gültig von 01.07.1998 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 343 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Leitsatz

Keine Unsachlichkeit der Regelung des ASVG über die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen die Entscheidung der Landesschiedskommission über die Kündigung des Einzelvertrages eines Arztes durch den Sozialversicherungsträger

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer ist praktischer Arzt in Wien. Am 21. Juli 1993 kündigte die Wiener Gebietskrankenkasse den mit ihm abgeschlossenen Einzelvertrag vom 1. Juni 1978 betreffend Vorsorgeuntersuchungen zum 30. September 1993. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer Einspruch erhoben, der im dritten Rechtsgang (die im ersten und zweiten Rechtsgang erlassenen Bescheide wurden von der Bundesschiedskommission aufgehoben und die Schiedssache jeweils zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Landesschiedskommission zurückverwiesen) mit Bescheid der Landesschiedskommission für Wien vom 14. Mai 1996 abgewiesen wurde.

Dagegen wurde vom Beschwerdeführer Berufung an die Bundesschiedskommission erhoben, in der er unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrte.

Mit Bescheid der Bundesschiedskommission vom 31. Juli 1996 wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Dies wurde damit begründet, daß gemäß §343 Abs4 ASVG eine vom gekündigten Arzt eingebrachte Berufung an die Bundesschiedskommission ohne Zustimmung des Krankenversicherungsträgers keine aufschiebende Wirkung habe, die erforderliche Zustimmung jedoch nicht erteilt worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

3.1. Die Bundesschiedskommission als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift jedoch verzichtet.

3.2. Die Wiener Gebietskrankenkasse als mitbeteiligte Partei hat eine Äußerung erstattet, in der sie den Antrag stellt, der Beschwerde nicht stattzugeben.

4. Aus Anlaß der Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 9. Dezember 1996 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des letzten Satzes des §343 Abs4 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. Nr. 647/1982 ein. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G3/97, wurde diese Gesetzesbestimmung nicht als verfassungswidrig aufgehoben. 4. Aus Anlaß der Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 9. Dezember 1996 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des letzten Satzes des §343 Abs4 ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1982, ein. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G3/97, wurde diese Gesetzesbestimmung nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

5. Die Beschwerde ist nicht begründet:

Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des §343 Abs4 ASVG idF BGBl. Nr. 647/1982 ist es ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer durch Anwendung dieser Norm in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des §343 Abs4 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1982, ist es ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer durch Anwendung dieser Norm in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z1 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Sozialversicherung, Ärzte, Wirkung aufschiebende, Privatrecht - öffentliches Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2740.1996

Dokumentnummer

JFT_10028999_96B02740_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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