RS Vfgh 1997/10/2 G294/97

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Veröffentlicht am 02.10.1997
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Index

L5 Kulturrecht
L5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Norm

B-VG Art118 Abs3 Z9
Oö Natur- und LandschaftsschutzG 1995 §5
Oö Natur- und LandschaftsschutzG 1995 §14
AVG §38

Leitsatz

Aufhebung der die Versagung der naturschutzbehördlichen Bewilligung bei Widerspruch zum rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde regelnden Bestimmung des Oö Natur- und LandschaftsschutzG 1995 wegen Verstoß gegen das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden

Rechtssatz

§14 Oö Natur- und LandschaftsschutzG 1995, LGBl 37, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Im Anwendungsbereich des §14 Oö Natur- und LandschaftsschutzG 1995 iVm §5 Abs1 Z1 sowie Abs2 und Abs3 leg cit sind Fälle denkbar, in denen die (staatliche) Naturschutzbehörde über die Frage - und nur über diese - zu entscheiden hat, ob ein Bauvorhaben im Sinne des §24 Abs1 Z1 bis Z4 der Oö BauO 1994, das im Grünland (§30 Oö RaumOG 1994) außerhalb von geschlossenen Ortschaften ausgeführt werden soll, mit einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde im Widerspruch steht. Diese Frage ist identisch mit jener, die für ein solches Bauvorhaben von der zur Entscheidung über den Baubewilligungsantrag gemäß §35 der Oö BauO 1994 berufenen (kommunalen) Baubehörde (die dabei gemäß §54 leg cit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde tätig wird) zu entscheiden ist.

Der Naturschutzbehörde wird damit aufgetragen, über die Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Hinblick auf den Flächenwidmungsplan zu entscheiden (und diese nicht etwa bloß als Vorfrage im Rahmen der Entscheidung einer anders gearteten Hauptfrage zu beurteilen).

Mit §14 Oö Natur- und LandschaftsschutzG 1995 werden staatlichen Behörden (der Bezirksverwaltungsbehörde und im Berufungsweg der Landesregierung) Agenden übertragen, deren Besorgung den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich verfassungsgesetzlich gewährleistet ist (Art118 Abs3 Z9 B-VG; vgl E v 26.09.96, G59/96 ua).

(Anlaßfall B2928/95, E v 02.10.97, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Naturschutz, Landschaftsschutz, Gemeinderecht, Selbstverwaltungsrecht, Wirkungsbereich eigener, Raumplanung örtliche, Baupolizei örtliche, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Verwaltungsverfahren, Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G294.1997

Dokumentnummer

JFR_10028998_97G00294_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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