RS Vwgh 1998/5/26 96/07/0042

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §63 Abs3;
B-VG Art139 Abs1;
FlVfGG §10 Abs1;
FlVfGG §10 Abs3;
FlVfLG Bgld 1970 §11 Abs1;
FlVfLG Bgld 1970 §11 Abs2;
FlVfLG Bgld 1970 §3;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Besitzstandsausweis ist jener erste im Kommassierungsverfahren zu erlassende Bescheid, durch dessen Bekämpfung Rechtsschutz gegen die Einleitungsverordnung dadurch erreicht werden kann, daß nach dem Ergehen eines letztinstanzlichen Bescheides über den Besitzstandsausweis die bezweifelte Gesetzmäßigkeit der Einleitungsverordnung durch Beschwerde an den VfGH herangetragen werden kann; Argumente gegen die Gesetzmäßigkeit der Einleitungsverordnung können auch in der gegen den letztinstanzlichen Besitzstandsausweis erhobenen Beschwerde an den VwGH mit dem Ziel vorgetragen werden, den VwGH zu einem Herantreten an den VfGH zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Einleitungsverordnung zu bewegen (Hinweis E 22.6.1993, 93/07/0054; E 17.1.1995, 93/07/0077; E 16.11.1995, 94/07/0167). In diesen Erkenntnissen wird auch ausgeführt, daß das erst in einer Berufung gestellte Begehren auf Ausscheidung von Grundstücken aus dem Zusammenlegungsgebiet zur Verfolgung des damit angestrebten Zweckes kein geeignetes Mittel ist, weil es hiezu eines gesonderten, an die Erstbehörde gerichteten Antrages bedürfte.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996070042.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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