TE Vwgh Erkenntnis 1995/1/17 93/07/0077

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
80/06 Bodenreform;

Norm

FlVfGG §10 Abs1;
FlVfGG §10 Abs3;
FlVfGG §2 Abs1;
FlVfGG §2 Abs3;
FlVfGG §3;
FlVfLG OÖ 1979 §13 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §2 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §3 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §3 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §4 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde der K und des B in J, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid des LAS beim Amt der OÖ LReg vom 15. April 1993, Zl. Bod-4504/4-1993, betreffend Besitzstandsausweis und Bewertungsplan im Zusammenlegungsverfahren J (mP: Zusammenlegungsgemeinschaft J, vertreten durch den Obmann), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 14. September 1992 erließ die Agrarbezirksbehörde Linz (ABB) im Zusammenlegungsverfahren J. den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan im Grunde der §§ 11, 12 und 13 des Oberösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 72 (OÖFLG).

In der dagegen erhobenen Berufung führten die Beschwerdeführer aus, die Zusammenstellung der der Zusammenlegung J. unterzogenen Grundstücke, welche einen wesentlichen Bestandteil des angefochtenen Bescheides bilde, weise für ihren Besitzkomplex eine Gesamtfläche von lediglich 27,4061 ha aus. Das tatsächliche Grundausmaß ihrer Liegenschaft J. 1 betrage jedoch lt. letztem Einheitswertbescheid des Finanzamtes Sch. vom 13. Juli 1990 per 1. Jänner 1990 29,5866 ha, davon in der Gemeinde Z. a. d. P. 28,9076 ha. Sie verwiesen darüberhinaus nachdrücklich darauf, daß sie nach wie vor nicht interessiert seien, mit ihrem Besitz in das Zusammenlegungsverfahren mit einbezogen zu werden. Sie hielten daher die Bedenken, die sie seinerzeit in der gegen den Bescheid des LAS vom 14. Mai 1980 eingebrachten Berufung angeführt hätten, aufrecht. Die bisher in der Zusammenlegung J. durchgeführten Maßnahmen hätten sich auf das Zusammenleben mit ihren unmittelbaren Grundnachbarn B. so nachteilig ausgewirkt, daß ein menschenwürdiges Zusammenleben auf Grund der nachbarlichen Zerrüttung auch bereits für die nächste Generation ausgeschlossen erscheine. Die damit einhergehende nervliche Belastung habe bereits schwere gesundheitliche Schäden der Beschwerdeführer verursacht. Da die Ziele einer Zusammenlegung ihrer Ansicht nach nicht nur nach rein wirtschaftlichen Interessen bemessen werden könnten, vielmehr auch im Einklang mit den menschlichen Grundbedürfnissen - wie Recht auf nachbarlichen Frieden - zu stellen seien, ersuchten sie um die Entlassung aus der Zusammenlegungsgemeinschaft J..

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer im Grunde des § 1 AgrVG 1950, § 66 Abs. 4 AVG und §§ 1 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 1, 4 Abs. 2, 13 und 15 Abs. 1 OÖFLG ab. In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die ABB habe mit Verordnung vom 11. Mai 1982 das Zusammenlegungsverfahren J. eingeleitet. Auf Grund dieser "rechtswirksamen Einleitungsverordnung" seien die Beschwerdeführer mit 16 Besitzkomplexen im Gesamtausmaß von 27,4061 ha in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen worden. Die Agrarbehörde habe das Zusammenlegungsgebiet in der Einleitungsverordnung gemäß § 2 Abs. 1 OÖFLG unter Bedachtnahme auf örtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge so zu begrenzen, daß die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung möglichst vollkommen erreicht werden. Grundstücke, die zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung nicht benötigt würden, könnten gemäß § 4 Abs. 2 OÖFLG mit Bescheid aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden. Es liege sowohl im Interesse der Parteien als auch der Behörde, bereits in einem möglichst frühen Verfahrensstadium Klarheit darüber zu gewinnen, welche Grundstücke Gegenstand der Zusammenlegung seien. Durch den Besitzstandsausweis werde gegenüber den Eigentümern der im Zusammenlegungsgebiet gelegenen Grundstücke die Einleitungsverordnung dergestalt konkretisiert, daß ihre Grundstücke als einbezogene im Sinne der Einleitungsverordnung anzusehen seien und als solche der Zusammenlegung unterlägen. Nach Rechtskraft des Besitzstandsausweises gründe sich die Einbeziehung der betreffenden Grundstücke nicht mehr unmittelbar auf die Einleitungsverordnung, sondern auf den Besitzstandsausweis (VwSlg. 9186 A/1976). In einem Berufungsverfahren betreffend den Besitzstandsausweis sei die Einbeziehung von Grundstücken in das Zusammenlegungsgebiet auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu prüfen, und zwar auch dann, wenn bei der Erstbehörde noch gar kein Ausscheidungsantrag gestellt worden sei. Die Beschwerdeführer seien mit 16 Besitzkomplexen (davon zwei Waldkomplexe) mit einem Gesamtausmaß von 27,4061 ha und einem Vergleichswert von S 6,338.331,-- in das Zusammenlegungsgebiet J. einbezogen worden. Diese

16 Besitzkomplexe seien über einen Großteil der Ortschaften J. und R. verstreut und wiesen geringe Flächenausmaße, gebrochene Grenzzüge, mangelnde Parallelität der Längsgrenzen und somit ungünstige Formen auf. In einer ähnlichen Streulage sei der Grundbesitz der direkten Grundnachbarn der Beschwerdeführer, Karl und Katharina B., situiert. Die Liegenschaften B. und der Beschwerdeführer seien miteinander sehr stark verzahnt. Im Zuge der Neuordnung könnten die Strukturmängel beider Liegenschaften wesentlich gemildert und große Abfindungskomplexe geschaffen werden. Die durchgeführten Ermittlungen hätten ergeben, daß die in das Zusammenlegungsgebiet einbezogenen Besitzkomplexe der Beschwerdeführer zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung benötigt würden. Dies würde übrigens auch durch die planliche Darstellung des Zusammenlegungsgebietes klar veranschaulicht. In der Berufung würden auch die Flächendaten des Besitzstandsausweises angezweifelt. Dazu sei auszuführen, die ABB habe den exakten Verlauf der Grenzen aller in das Zusammenlegungsgebiet einbezogenen Grundstücke bei Grenzbegehung mit den betroffenen Grundstückseigentümern ermittelt und hierauf die so ermittelten Grundgrenzen vermessen. Es sei keineswegs ungewöhnlich, daß die daraus gewonnenen Flächendaten von jenen des ca. 150 Jahre alten Grundkatasters abwichen. Die Abweichungen seien bei den einzelnen Besitzkomplexen sehr verschieden, sie schwankten zwischen + 300 m2 bis - 982 m2 und ergeben in der Summe eine Minusdifferenz von 2217 m2. Die größte Minusdifferenz (- 982 m2) zeige sich beim Komplex F 7. Ein graphischer Vergleich bei diesem Besitzkomplex mit der Katastermappe ergebe nur geringe Abweichungen der Besitzgrenzen; es sei daher ein Flächenfehler im Kataster anzunehmen. Die zweitgrößte Minusdifferenz (- 602 m2) gegenüber dem Grundkataster liege beim Besitzkomplex F 14 vor. Dieser erstrecke sich entlang des P.-Flusses. Diese Besitzgrenze stimme mit der Mappengrenze nicht gut überein, was auf Veränderungen des Flußverlaufes hindeute. Jedenfalls sei im Berufungsverfahren nicht hervorgekommen, daß der ABB bei der Vermessung des Altbestandes der Berufungswerber Fehler unterlaufen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid "in dem gesetzlich gewährleisteten Recht auf

a.) fehlerfreie Handhabung des Ermessens in der Frage, ob

unsere Grundstücke aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden, bzw. ob sie überhaupt in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen werden,

b.) gemäß § 60 AVG einen hinreichend begründeten Bescheid zu

erhalten",

verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beschwerdeführer erstatteten eine Gegenäußerung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 2 OÖFLG können Grundstücke, die zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Zusammelegung (§ 1) nicht benötigt werden, mit Bescheid aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden.

Einer am Zusammenlegungsverfahren beteiligten Partei kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf Ausscheidung ihrer Grundstücke aus dem Zusammenlegungsverfahren nur dann zu, wenn sie die Ausscheidung ihrer Grundstücke nach der vorzitierten Gesetzesstelle im Verfahren erster Instanz ausdrücklich beantragt hat. Auf eine amtswegige Ausscheidung von Grundstücken aus dem Zusammenlegungsgebiet hat die Verfahrenspartei keinen Rechtsanspruch. Für die Ausscheidung von Grundstücken sieht das Gesetz ein gesondertes, vor der Agrarbehörde erster Instanz anhängig zu machendes Verfahren vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1993, Zl. 93/07/0054). Sache des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ist die Angelegenheit, die den Gegenstand des Bescheides der Unterinstanz - im vorliegenden Fall die Erlassung des Besitzstandsausweis und Bewertungsplanes - gebildet hat. Nur darüber hatte die belangte Behörde zu entscheiden. Die belangte Behörde durfte auch nicht die Einleitungsverordnung der ABB und damit die Gesetzmäßigkeit der Einbeziehung von Grundstücken der Beschwerdeführer in das Zusammenlegungsverfahren prüfen (vgl. das bereits vorzitierte Erkenntnis vom 22. Juni 1993). Das ausschließlich im Rahmen des Beschwerdepunktes "fehlerfreie Handhabung des Ermessens in der Frage, ob unsere Grundstücke aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden, bzw. ob sie überhaupt in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen werden" erstattete Beschwerdevorbringen vermag daher eine Verletzung des behaupteten subjektiven Rechtes nicht aufzuzeigen. Ob und in welcher Form die Beschwerdeführer bei der ABB einen Antrag auf Ausscheidung ihrer Grundstücke im zu beurteilenden Zusammenlegungsverfahren gestellt haben, ist für eine Berufungsentscheidung über den von der ABB erlassenen Besitzstandsausweis und Bewertungsplan ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Der Verwaltungsgerichtshof hegt auch keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der das gegenständliche Zusammenlegungsverfahren einleitenden Verordnung (§ 3 Abs. 1 OÖ FlG 1979) durch die Einbeziehung der Grundstücke der Beschwerdeführer und sieht sich nicht veranlaßt, diese Verordnung beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Wie bereits die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides - gedeckt durch die dem Gerichtshof vorliegende planliche Darstellung des Zusammenlegungsgebietes - überzeugend dargelegt hat, können die Ziele und Aufgaben der hier zu beurteilenden Zusammenlegung sinnvollerweise nur durch Einbeziehung der Grundstücke der Beschwerdeführer erreicht werden.

Gegen den Inhalt des Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes tragen die Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nichts vor.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070077.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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