RS Vwgh 1998/5/27 95/13/0282

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Veröffentlicht am 27.05.1998
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/13/0283

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/23 90/13/0075 3

Stammrechtssatz

Ein in einem mängelfreien Verfahren festgestellter unaufgeklärter Vermögenszuwachs rechtfertigt die Annahme, daß die Vermehrung des Vermögens aus nicht einbekannten Einkünften herrührt (Hinweis E 16.9.1992, 90/13/0299; E 24.2.1993, 91/13/0198). Gleiches gilt, wenn der Abgabenpflichtige nicht aufzuklären vermag, aus welchen Quellen er seinen laufenden Lebensunterhalt bestreiten konnte. Dies bedeutet aber nur, daß die Behörde des Nachweises der konkreten Geschäfte enthoben ist. Keine rechtliche Grundlage bietet die Bestimmung des § 184 BAO der Abgabenbehörde hingegen dafür, ungeklärte Beträge einer Einkunftsart zuzuordnen, deren Vorliegen nicht festzustellen ist (Hinweis E 26.5.1993, 90/13/0155).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995130282.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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