RS Vwgh 1998/5/27 95/13/0171

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Veröffentlicht am 27.05.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §21 Abs1;
BAO §22 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/13/0174

Rechtssatz

Wird für eine Leistungsbeziehung eine ungewöhnliche, typischerweise meist komplizierte rechtliche Konstruktion gewählt, so stellt sich in der Betrachtung der zivilrechtlichen Gestaltung damit die Frage, welche bei Wahl des einfachen Weges eintretende Rechtsfolge vermieden werden sollte bzw wessen Interessen mit der gewählten Konstruktion dadurch geschädigt werden sollten, daß Rechtsfolgen zu seinem Schutz vermieden worden sind. Das Vorbringen der AbgPfl über die von ihnen mit der gewählten Konstruktion beabsichtigte Schmälerung der Rechte potentieller Gläubiger könnte grundsätzlich Anlaß bieten, die verwaltungsgerichtliche Judikatur zum Gestaltungsmißbrauch zu überdenken (Hinweis E 11.12.1990, 89/14/0140 und E 10.12.1991, 91/14/0154). Ob die Auffassung von der Unbeachtlichkeit der Übereinstimmung des außersteuerlichen Grundes einer ungewöhnlichen Gestaltung mit den durch die Rechtsordnung geschützten Werten aufrechtzuerhalten wäre, braucht im Beschwerdefall nicht untersucht zu werden (mit ausführlicher Begründung im Erk).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995130171.X03

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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