RS Vwgh 1998/5/29 98/02/0050

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Veröffentlicht am 29.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §134 Abs1;
KFG 1967 §36 lite;
KFG 1967 §57a Abs3;
VStG §21 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/02/0132

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen des Besch, er habe die Überschreitung der Toleranzfrist des § 57a Abs 3 KFG "schlichtweg" übersehen, da er seinen Anhänger nur sehr selten benützte, hat er dargetan, daß er der in § 102 Abs 1 KFG festgelegten Verpflichtung jedes Kraftfahrzeuglenkers, ein Kraftfahrzeug und einen mit diesem zu ziehenden Anhänger erst in Betrieb zu nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß diese den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen, nicht nachgekommen ist. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, das Verschulden des Besch in einem für die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG erforderlichen Maß zu mindern, da es, gerade weil er den Anhänger nur sehr selten benützt, die Pflicht des Besch gewesen wäre, sich vor Antritt der Fahrt zu vergewissern, daß die für die wiederkehrende Begutachtung des Anhängers einzuhaltende Frist noch nicht abgelaufen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998020050.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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