RS Vwgh 1998/6/2 97/01/0278

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.1998
beobachten
merken

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §89;
SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/01/0279

Rechtssatz

(Auch) mit einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt bekämpfbare Mißhandlungen und Festnahmen können gleichzeitig auch Vorgangsweisen darstellen, die geeignet sind, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken, oder als Diskriminierung aus den in § 5 Abs 1 SPG RichtlinienV 1993 angeführten Gründen empfunden zu werden. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn ein Bürger wegen seiner Hautfarbe mißhandelt oder allein aus diesem Grund festgenommen wird. Die Rechtsansicht, daß Beschwerden gegen Mißhandlungen und Festnahmen "schon begrifflich" keine "Richtlinienbeschwerden" darstellen könnten, entspricht somit nicht der Rechtslage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997010278.X05

Im RIS seit

20.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten