RS Vwgh 1998/6/2 97/01/0730

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.1998
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §154 Abs2;
ABGB §178 Abs1;
NÄG 1988 §8 Abs1 idF 1995/025;
NamRÄG 1995;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/04/30 96/01/0910 1 (hier: Ersatzbescheid nach E 30.4.1997, 96/01/0910)

Stammrechtssatz

Selbst auf dem Boden der Rechtslage nach dem NamRÄG 1995 (BGBl 1995/25) steht dem ehelichen Vater, dem nicht die Obsorge über das Kind zukommt, ein Äußerungsrecht zur beabsichtigten Änderung des Familiennamens des Kindes zu, und ist die vom Kindesvater abgegebene Äußerung bei der behördlichen Entscheidung über den Antrag auf Änderung des Familiennamens seines Kindes zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht (Hinweis E 22.1.1992, 91/01/0051, VwSlg 13566 A/1992), weil a) § 178 Abs 1 iVm § 154 Abs 2 ABGB durch das NamRÄG 1995 keine Änderungen erfahren hat b) das Namensrecht keine mit dem subjektiven Recht des Kindesvaters unvereinbaren Bestimmungen enthält (siehe jedoch die gegenteilige Ansicht des Justizausschusses in AB 49 BlgNR neunzehnte GP) und c) die Aufzählung in § 8 Abs 1 NÄG nicht taxativ ist ("jedenfalls") (Hinweis E VfGH 4.12.1996, B 1481/96, E VfGH 23.1.1997, B 3036/95).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997010730.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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