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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §11 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/21/0228 98/21/0229Rechtssatz
Wenn auch gemäß § 11 Abs 2 AsylG 1997 nach Abweisung des Asylantrages des Angehörigen die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge als Asylanträge gelten, steht die bloße Möglichkeit, daß den Ausgewiesenen, die einen Asylerstreckungsantrag gestellt haben, gemäß § 19 Abs 2 AsylG 1997 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zuerkannt werden könnte, der verfügten Ausweisung nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998210227.X01Im RIS seit
20.02.2002