RS Vwgh 1998/6/17 98/03/0096

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Veröffentlicht am 17.06.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

ASVG §357;
ASVG §412;
ASVG §413;
AVG §69 Abs1;
BPGG 1993 §22;
BPGG 1993 §24;

Rechtssatz

Sämtliche Angelegenheiten nach dem BPGG 1993, in denen ein Sozialversicherungsträger Entscheidungsträger iSd § 22 Abs 1 BPGG 1993 ist, sind Leistungssachen. Dies gilt auch für einen auf § 69 Abs 1 AVG iZm § 357 ASVG und § 24 BPGG 1993 gestützten Pflegegeldfestsetzungsbescheid und die gleichzeitig ausgesprochene Rückforderung des zu Unrecht empfangenen Pflegegeldes. Das Rechtsmittel des Einspruchs gegen den Bescheid des Sozialversicherungsträgers als Träger der sozialen Selbstverwaltung gem § 412 ASVG an den Landeshauptmann als staatliche Behörde und eine Zuständigkeit desselben gem § 412 und § 413 ASVG sind im BPGG 1993 nicht vorgesehen, weshalb die Zurückweisung des Einspruches durch den Landeshauptmann rechtmäßig erfolgte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030096.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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