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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §19 Abs2;Rechtssatz
Ist der Fremde VOR Inkrafttreten des FrG 1997 in das Bundesgebiet eingereist, liegt gem § 19 Abs 2 AsylG 1997 eine entgegen den Bestimmungen des zweiten Hauptstückes des Fremdengesetzes erfolgte Einreise vor, wenn es sich um eine den seinerzeit geltenden Bestimmungen, die dem nunmehrigen Regelungsinhalt des zweiten Hauptstückes des FrG 1997 entsprechen, widersprechende Einreise gehandelt hat.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998020182.X01Im RIS seit
20.12.2001