RS Vwgh 1998/6/26 95/19/0530

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Veröffentlicht am 26.06.1998
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §36 lita;
StGB §88 Abs1;
StGB §88 Abs4;

Rechtssatz

Die Übertretungen des § 103 Abs 1 Z 3 KFG und die einer Verurteilung nach § 88 Abs 1 und 4 StGB zugrundeliegende fahrlässige schwere Körperverletzung rechtfertigen allein aufgrund ihrer Tatbildmäßigkeit auch in ihrem Zusammenhalt noch nicht die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet. Die Beh hat vielmehr die näheren Umstände des Tatherganges sowie der verhängten Strafen zu erheben um das Vorliegen des Sichtvermerksversagungsgrundes gem § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 beurteilen zu können. Solche Feststellungen sind nur dann entbehrlich, wenn sich diese Schlußfolgerung bereits aus dem tatbildmäßigen Verhalten des Fremden iZm den gegen ihn verhängten Strafen ergeben hat (Hinweis E 28.2.1997, 97/19/0205).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995190530.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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