RS Vwgh 1998/6/30 96/08/0247

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Veröffentlicht am 30.06.1998
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §39 Abs1 Z2 idF 1995/297;
AlVG 1977 §39 Abs1 Z2 idF 1996/201;
SondernotstandshilfeV 1995 §1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/06/23 96/08/0208 2

Stammrechtssatz

§ 39 Abs 1 Z 2 AlVG stellt keinen Bezug zu einer früheren bzw karenzierten Beschäftigung her. Maßgeblich ist nur, ob die Mutter (Vater) eine Beschäftigung "annehmen kann", weil eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit besteht. Das System der Sondernotstandshilfe unter Berücksichtigung der SondernotstandshilfeV 1995 verlangt demnach die Bereitschaft zum Wechsel von ungewöhnlichen zu den gewöhnlichen Arbeitszeiten. § 39 Abs 4 AlVG führt auch nicht dazu, daß im Falle einer Karenzierung der Mutter (Vater) bei Prüfung der Eignung der Unterbringungsmöglichkeit auf die Arbeitszeiten im karenzierten Dienstverhältnis abzustellen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996080247.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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