RS Vwgh 1998/6/30 98/11/0089

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Veröffentlicht am 30.06.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
44 Zivildienst

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwRallg;
ZDG 1986 §76a Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/04/27 94/11/0355 1

Stammrechtssatz

Die Frist zur Abgabe einer Zivildiensterklärung ist keine materiell-rechtliche, sondern eine verfahrensrechtliche (mit der Folge, daß die Tage des Postenlaufes nicht in sie einzurechnen sind; Hinweis E VfGH 12.10.1994, B 1659/94). Daraus folgt, daß eine Wiedereinsetzung gegen ihre Versäumung in Betracht kommt.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110089.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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