RS Vwgh 1998/7/1 97/09/0189

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Veröffentlicht am 01.07.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §123 Abs1 impl;
LDG 1984 §92;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/03/07 96/09/0038 1

Stammrechtssatz

Für den Einleitungsbeschluß nach § 123 BDG 1979 kommen die Bestimmungen des § 58 Abs 1 AVG und Abs 2 AVG insofern zur Anwendung, als er - neben der Rechtsmittelbelehrung - einen Spruch und eine Begründung zu enthalten hat. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen zu beschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, dh in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt (Hinweis E 30.10.1991, 90/09/0192).

Schlagworte

RechtsmittelbelehrungSpruch und BegründungBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997090189.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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