RS Vfgh 1997/11/28 B2467/97

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Veröffentlicht am 28.11.1997
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
AuslBG §4 Abs7
AuslBG §21
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags einer Ausländerin zur Beschwerdeerhebung gegen die Versagung der Beschäftigungsbewilligung für die Arbeitgeberin als aussichtslos; keine Erschöpfung des Instanzenzuges aufgrund Unterlassung der Einbringung einer Berufung durch die Einschreiterin; eingeschränkte Parteistellung des Ausländers im erstinstanzlichen Verfahren infolge Prüfung persönlicher Umstände für die Frage der Anwendung der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung

Rechtssatz

Bei der im vorliegenden Fall erfolgten Versagung einer Beschäftigungsbewilligung im Grunde des §4 Abs7 AuslBG ist aufgrund der Verweisung auf §12a Abs2 AuslBG auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung vorliegen, unter denen sich solche befinden, die persönliche Umstände des Ausländers betreffen. Es sind daher in einem solchen Fall auch die persönlichen Umstände des Ausländers zu würdigen und für die Entscheidung mit von Bedeutung, was diesem im erstinstanzlichen Verfahren nach §21 AuslBG Parteistellung verschafft hat.

Hat aber die Einschreiterin als Arbeitnehmerin den erstinstanzlichen (bereits auf §4 Abs7 AuslBG gestützten) Bescheid, soweit ihre Parteistellung und damit ihre Berufungslegitimation reicht, nicht bekämpft, und wird - wie im vorliegenden Fall - durch den angefochtenen Bescheid die Rechtslage nicht zu ihrem Nachteil verändert, dann ist die Einschreiterin aufgrund des Art144 B-VG mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zur Einbringung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde nicht legitimiert (vgl VfSlg 13685/1994 mwH, VfGH 10.06.97, B10/97).

Entscheidungstexte

  • B 2467/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.1997 B 2467/97

Schlagworte

Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Verfahrenshilfe, Parteistellung Arbeitsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2467.1997

Dokumentnummer

JFR_10028872_97B02467_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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