TE Vfgh Erkenntnis 1997/6/10 B10/97

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Veröffentlicht am 10.06.1997
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
AuslBG §4 Abs7
AuslBG §21
AuslBG §12a
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  5. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  22. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 21 heute
  2. AuslBG § 21 gültig ab 01.10.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. AuslBG § 12a heute
  2. AuslBG § 12a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 12a gültig von 01.07.2011 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  4. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 12a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 12a gültig von 12.04.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  8. AuslBG § 12a gültig von 30.07.1993 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers (ausländischer Staatsangehöriger) gegen die Versagung der Erteilung der für ihn beantragten Beschäftigungsbewilligung mangels Instanzenzugserschöpfung; Aufhebung des angefochtenen Bescheides aufgrund der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wegen Quasi-Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der BundeshöchstzahlV 1995

Spruch

1. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.

Ihr Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

2. Der Erstbeschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) ist schuldig, dem Erstbeschwerdeführer die mit S 15.360,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem an den Erstbeschwerdeführer als Arbeitgeber gerichteten Bescheid des Arbeitsmarktservice Persönliche Dienste - Gastgewerbe Wien vom 17. September 1996 wurde dessen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die Zweitbeschwerdeführerin, eine polnische Staatsangehörige, gemäß §4 Abs7 AuslBG (iVm der Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1996, BGBl. 763/1995, (kurz: BHZV 1996) und der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung - BHZÜV, BGBl. 278/1995) abgelehnt. Der beantragten Ausländerin wurde eine Bescheidausfertigung gemäß §20 Abs6 AuslBG zugestellt.römisch eins. 1. Mit dem an den Erstbeschwerdeführer als Arbeitgeber gerichteten Bescheid des Arbeitsmarktservice Persönliche Dienste - Gastgewerbe Wien vom 17. September 1996 wurde dessen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die Zweitbeschwerdeführerin, eine polnische Staatsangehörige, gemäß §4 Abs7 AuslBG in Verbindung mit der Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1996, Bundesgesetzblatt 763 aus 1995,, (kurz: BHZV 1996) und der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung - BHZÜV, Bundesgesetzblatt 278 aus 1995,) abgelehnt. Der beantragten Ausländerin wurde eine Bescheidausfertigung gemäß §20 Abs6 AuslBG zugestellt.

Der dagegen vom Erstbeschwerdeführer erhobenen Berufung gab die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien mit Bescheid vom 19. November 1996 gemäß §66 Abs4 AVG 1991 iVm §4 Abs7, §12a sowie der BHZV 1996 und der BHZÜV keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Der dagegen vom Erstbeschwerdeführer erhobenen Berufung gab die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien mit Bescheid vom 19. November 1996 gemäß §66 Abs4 AVG 1991 in Verbindung mit §4 Abs7, §12a sowie der BHZV 1996 und der BHZÜV keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die beschwerdeführenden Parteien die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behaupten und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragen.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin ist unzulässig.

a) Gemäß §3 Abs1 AuslBG (idF BGBl. 450/1990) darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für die Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt. Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt (§3 Abs2 leg.cit.). a) Gemäß §3 Abs1 AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt 450 aus 1990,) darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für die Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt. Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt (§3 Abs2 leg.cit.).

Der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - gemäß §19 Abs1 AuslBG vom Arbeitgeber einzubringen.

Über die Stellung des Ausländers im Verfahren über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bestimmt §21 AuslBG, daß der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, Parteistellung hat; im übrigen kommt ihm nur die Stellung eines Beteiligten zu. Gemäß §20 Abs6 AuslBG ist eine Bescheidausfertigung unter anderem über die Beschäftigungsbewilligung auch dem Ausländer unabhängig von seiner Stellung im Verfahren (§21) zuzustellen.

b) aa) Aus den oben wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, daß das Recht zur Antragstellung und die uneingeschränkte Parteistellung im Verfahren über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung dem Arbeitgeber zukommt; dem Ausländer kommt lediglich beschränkte Parteistellung zu, und zwar - entsprechend §21 AuslBG - insoweit, als es sich um seine für die Entscheidung über den Antrag des Arbeitgebers maßgebenden persönlichen Umstände handelt. Soweit dem Arbeitnehmer auf diese Weise Parteistellung zukommt, ist er auch berechtigt, gegen die abweisende Entscheidung der Behörde I. Instanz Berufung einzubringen. b) aa) Aus den oben wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, daß das Recht zur Antragstellung und die uneingeschränkte Parteistellung im Verfahren über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung dem Arbeitgeber zukommt; dem Ausländer kommt lediglich beschränkte Parteistellung zu, und zwar - entsprechend §21 AuslBG - insoweit, als es sich um seine für die Entscheidung über den Antrag des Arbeitgebers maßgebenden persönlichen Umstände handelt. Soweit dem Arbeitnehmer auf diese Weise Parteistellung zukommt, ist er auch berechtigt, gegen die abweisende Entscheidung der Behörde römisch eins. Instanz Berufung einzubringen.

bb) Bei der Versagung einer Beschäftigungsbewilligung im Grunde des §4 Abs7 AuslBG ist aufgrund der Verweisung auf §12a Abs2 AuslBG auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der BHZÜV vorliegen, unter denen sich solche befinden, die persönliche Umstände des Ausländers betreffen. Es sind daher in einem solchen Fall auch die persönlichen Umstände des Ausländers zu würdigen und für die Entscheidung mit von Bedeutung, was diesem im erstinstanzlichen Verfahren nach §21 AuslBG Parteistellung verschafft hat.

cc) Aus der vorliegenden Beschwerde und aus dem angefochtenen Bescheid, der an den Arbeitgeber gerichtet ist und dessen Spruch ausschließlich eine Entscheidung über die Berufung des Arbeitgebers enthält, sowie den Verwaltungsakten ergibt sich, daß eine Berufungsentscheidung der belangten Behörde, mit der über eine Berufung der Zweitbeschwerdeführerin entschieden worden wäre, nicht ergangen ist.

Hat aber die Zweitbeschwerdeführerin als Arbeitnehmerin den erstinstanzlichen (bereits auf §4 Abs7 AuslBG gestützten) Bescheid, soweit die Parteistellung und damit die Berufungslegitimation des Arbeitnehmers reicht, nicht bekämpft, und wird - wie im vorliegenden Fall - durch den angefochtenen Bescheid die Rechtslage nicht zu ihrem Nachteil verändert, dann ist die Beschwerdeführerin aufgrund des Art144 B-VG mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zur Einbringung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde nicht legitimiert (vgl. VfSlg. 13685/1994 mwH). Hat aber die Zweitbeschwerdeführerin als Arbeitnehmerin den erstinstanzlichen (bereits auf §4 Abs7 AuslBG gestützten) Bescheid, soweit die Parteistellung und damit die Berufungslegitimation des Arbeitnehmers reicht, nicht bekämpft, und wird - wie im vorliegenden Fall - durch den angefochtenen Bescheid die Rechtslage nicht zu ihrem Nachteil verändert, dann ist die Beschwerdeführerin aufgrund des Art144 B-VG mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zur Einbringung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde nicht legitimiert vergleiche VfSlg. 13685/1994 mwH).

Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

dd) Der unter einem gestellte Antrag, die Beschwerde in eventu an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten, ist abzuweisen, weil eine solche Abtretung gemäß Art144 Abs3 B-VG und §87 Abs3 VerfGG nur für den - hier nicht gegebenen - Fall vorgesehen ist, daß der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ablehnt oder in der Sache selbst abweislich erkennt, nicht aber auch für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde.

2. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers ist demgegenüber, da sämtliche Prozeßvoraussetzungen vorliegen, zulässig. Sie ist auch begründet.

a) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. März 1997, V114/96, ausgesprochen, daß die BHZV 1996 gesetzwidrig war.

b) Gemäß Art139 Abs6 B-VG ist eine vom Verfassungsgerichtshof für gesetzwidrig erkannte Verordnung im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind einem Anlaßfall (im engeren Sinn) jene Fälle gleichzuhalten, die im Zeitpunkt des Beginns der mündlichen Verhandlung, bei Unterbleiben einer solchen in jenem des Beginns der nichtöffentlichen Beratung über eine in der Beschwerdesache präjudizielle Verordnungsstelle anhängig sind (vgl. VfSlg. 10661/1985, 10736/1985, 10954/1986). b) Gemäß Art139 Abs6 B-VG ist eine vom Verfassungsgerichtshof für gesetzwidrig erkannte Verordnung im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind einem Anlaßfall (im engeren Sinn) jene Fälle gleichzuhalten, die im Zeitpunkt des Beginns der mündlichen Verhandlung, bei Unterbleiben einer solchen in jenem des Beginns der nichtöffentlichen Beratung über eine in der Beschwerdesache präjudizielle Verordnungsstelle anhängig sind vergleiche VfSlg. 10661/1985, 10736/1985, 10954/1986).

c) Die Beschwerde ist am 3. Jänner 1997 beim Verfassungsgerichtshof eingelangt. Der Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentlichen Beratung im Normenprüfungsverfahren über die BHZV 1996 war der 12. März 1997. Der Ausspruch, daß die BHZV 1996 gesetzwidrig war (vgl. Pkt. II.2.a)), wirkt daher auch für sie. c) Die Beschwerde ist am 3. Jänner 1997 beim Verfassungsgerichtshof eingelangt. Der Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentlichen Beratung im Normenprüfungsverfahren über die BHZV 1996 war der 12. März 1997. Der Ausspruch, daß die BHZV 1996 gesetzwidrig war vergleiche Pkt. römisch zwei.2.a)), wirkt daher auch für sie.

Der angefochtene Bescheid ist in Anwendung der als gesetzwidrig erkannten Verordnung ergangen. Es ist nach Lage des Falles (insbesondere im Hinblick darauf, daß §4 Abs7 AuslBG nur dann zur Anwendung gelangen kann, wenn die Gesamtzahl gemäß §12a Abs1 leg.cit. vom Bundesminister kundgemacht wurde; vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter Pkt. II.6.b) des oben unter Pkt. II.2.a) genannten Erkenntnisses) nicht von vornherein ausgeschlossen, daß sich ihre Anwendung für den Erstbeschwerdeführer als nachteilig erweist. Dieser ist demnach durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden. Der Bescheid war daher aufzuheben. Der angefochtene Bescheid ist in Anwendung der als gesetzwidrig erkannten Verordnung ergangen. Es ist nach Lage des Falles (insbesondere im Hinblick darauf, daß §4 Abs7 AuslBG nur dann zur Anwendung gelangen kann, wenn die Gesamtzahl gemäß §12a Abs1 leg.cit. vom Bundesminister kundgemacht wurde; vergleiche dazu insbesondere die Ausführungen unter Pkt. römisch zwei.6.b) des oben unter Pkt. römisch zwei.2.a) genannten Erkenntnisses) nicht von vornherein ausgeschlossen, daß sich ihre Anwendung für den Erstbeschwerdeführer als nachteilig erweist. Dieser ist demnach durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden. Der Bescheid war daher aufzuheben.

d) Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

III. Die Kostenentscheidung stütztrömisch drei. Die Kostenentscheidung stützt

sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Kostenbetrag ist Umsatzsteuer in Höhe von S 2.500,-- enthalten.

Schlagworte

Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Parteistellung Arbeitsrecht, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B10.1997

Dokumentnummer

JFT_10029390_97B00010_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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