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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Gleichheitswidrigkeit des Ausschlusses der bescheidmäßigen Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe nach Ablauf einer Frist im Fall einer zu hohen Selbstbemessung gemäß dem Vlbg AbgabenverfahrensGRechtssatz
§82 Abs2 und Abs3 Vlbg AbgabenverfahrensG, LGBl. 23/1984 idF LGBl. 3/1992, wird als verfassungswidrig aufgehoben.§82 Abs2 und Abs3 Vlbg AbgabenverfahrensG, Landesgesetzblatt 23 aus 1984, in der Fassung Landesgesetzblatt 3 aus 1992,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Es ist sachlich nicht zu rechtfertigen, wenn zwar für den Fall einer zu niedrigen Selbstbemessung oder einer unvollständigen Erklärung eine bescheidmäßige Abgabenfestsetzung ohne weiteres möglich ist, wenn der Abgabepflichtige aber im umgekehrten Fall einer zu hohen Selbstbemessung eine Berichtigung nur innerhalb einer bestimmten Frist vornehmen kann und die Abgabenbehörde nach Ablauf dieser Frist keine Möglichkeit hat, die Abgabe - den materiellrechtlichen Bestimmungen entsprechend - zugunsten des Abgabepflichtigen festzusetzen (vgl. VfSlg. 8726/1980, 12734/1991).Es ist sachlich nicht zu rechtfertigen, wenn zwar für den Fall einer zu niedrigen Selbstbemessung oder einer unvollständigen Erklärung eine bescheidmäßige Abgabenfestsetzung ohne weiteres möglich ist, wenn der Abgabepflichtige aber im umgekehrten Fall einer zu hohen Selbstbemessung eine Berichtigung nur innerhalb einer bestimmten Frist vornehmen kann und die Abgabenbehörde nach Ablauf dieser Frist keine Möglichkeit hat, die Abgabe - den materiellrechtlichen Bestimmungen entsprechend - zugunsten des Abgabepflichtigen festzusetzen vergleiche VfSlg. 8726/1980, 12734/1991).
Es ist dem Abgabepflichtigen im allgemeinen nicht zumutbar, über eine gleichsam dem Standard der Abgabenbehörde gleichwertige Rechtskenntnis zu verfügen und sein Verhalten in jeder Einzelheit danach auszurichten.
(Anlaßfall B2427/96, E v 03.12.97, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Finanzverfahren, Selbstbemessung (Finanzverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:G438.1997Dokumentnummer
JFR_10028797_97G00438_01