RS Vfgh 1997/12/3 G438/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.1997
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Index

L3 Finanzrecht
L3400 Abgabenordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
Vlbg AbgabenverfahrensG §82
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit des Ausschlusses der bescheidmäßigen Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe nach Ablauf einer Frist im Fall einer zu hohen Selbstbemessung gemäß dem Vlbg AbgabenverfahrensG

Rechtssatz

§82 Abs2 und Abs3 Vlbg AbgabenverfahrensG, LGBl. 23/1984 idF LGBl. 3/1992, wird als verfassungswidrig aufgehoben.§82 Abs2 und Abs3 Vlbg AbgabenverfahrensG, Landesgesetzblatt 23 aus 1984, in der Fassung Landesgesetzblatt 3 aus 1992,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Es ist sachlich nicht zu rechtfertigen, wenn zwar für den Fall einer zu niedrigen Selbstbemessung oder einer unvollständigen Erklärung eine bescheidmäßige Abgabenfestsetzung ohne weiteres möglich ist, wenn der Abgabepflichtige aber im umgekehrten Fall einer zu hohen Selbstbemessung eine Berichtigung nur innerhalb einer bestimmten Frist vornehmen kann und die Abgabenbehörde nach Ablauf dieser Frist keine Möglichkeit hat, die Abgabe - den materiellrechtlichen Bestimmungen entsprechend - zugunsten des Abgabepflichtigen festzusetzen (vgl. VfSlg. 8726/1980, 12734/1991).Es ist sachlich nicht zu rechtfertigen, wenn zwar für den Fall einer zu niedrigen Selbstbemessung oder einer unvollständigen Erklärung eine bescheidmäßige Abgabenfestsetzung ohne weiteres möglich ist, wenn der Abgabepflichtige aber im umgekehrten Fall einer zu hohen Selbstbemessung eine Berichtigung nur innerhalb einer bestimmten Frist vornehmen kann und die Abgabenbehörde nach Ablauf dieser Frist keine Möglichkeit hat, die Abgabe - den materiellrechtlichen Bestimmungen entsprechend - zugunsten des Abgabepflichtigen festzusetzen vergleiche VfSlg. 8726/1980, 12734/1991).

Es ist dem Abgabepflichtigen im allgemeinen nicht zumutbar, über eine gleichsam dem Standard der Abgabenbehörde gleichwertige Rechtskenntnis zu verfügen und sein Verhalten in jeder Einzelheit danach auszurichten.

(Anlaßfall B2427/96, E v 03.12.97, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Finanzverfahren, Selbstbemessung (Finanzverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G438.1997

Dokumentnummer

JFR_10028797_97G00438_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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