TE Vfgh Erkenntnis 1997/12/3 B2427/96

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Veröffentlicht am 03.12.1997
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Index

L3 Finanzrecht
L3400 Abgabenordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §82 Abs2 und Abs3 Vlbg AbgabenverfahrensG mit E v 03.12.97, G438/97.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Vorarlberg ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 9. Juli 1996 wies die Vorarlberger Landesregierung den Antrag des Österreichischen Rundfunks zurück, die für den Monat Juni 1995 im Wege der Selbstbemessung entrichtete Anzeigenabgabe bescheidmäßig festzusetzen. Nach §82 Abs2 des (Vorarlberger) Abgabenverfahrensgesetzes sei ein Antrag auf bescheidmäßige Abgabenfestsetzung innerhalb eines Monats ab Einreichung der Selbstbemessungserklärung zu stellen. Diese Erklärung habe die beschwerdeführende Partei am 10. August 1995 beim Landesabgabenamt eingereicht, den Antrag auf bescheidmäßige Abgabenfestsetzung habe sie jedoch erst am 15. September 1995, sohin verspätet, gestellt. Mit demselben Bescheid wies die Vorarlberger Landesregierung auch einen (auf die Frist des eben genannten Festsetzungsantrages bezogenen) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und weiters einen Antrag auf Rückzahlung der für den Monat Juni 1995 entrichteten Anzeigenabgabe zurück.römisch eins.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 9. Juli 1996 wies die Vorarlberger Landesregierung den Antrag des Österreichischen Rundfunks zurück, die für den Monat Juni 1995 im Wege der Selbstbemessung entrichtete Anzeigenabgabe bescheidmäßig festzusetzen. Nach §82 Abs2 des (Vorarlberger) Abgabenverfahrensgesetzes sei ein Antrag auf bescheidmäßige Abgabenfestsetzung innerhalb eines Monats ab Einreichung der Selbstbemessungserklärung zu stellen. Diese Erklärung habe die beschwerdeführende Partei am 10. August 1995 beim Landesabgabenamt eingereicht, den Antrag auf bescheidmäßige Abgabenfestsetzung habe sie jedoch erst am 15. September 1995, sohin verspätet, gestellt. Mit demselben Bescheid wies die Vorarlberger Landesregierung auch einen (auf die Frist des eben genannten Festsetzungsantrages bezogenen) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und weiters einen Antrag auf Rückzahlung der für den Monat Juni 1995 entrichteten Anzeigenabgabe zurück.

2. Aus Anlaß der dagegen erhobenen Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §82 Abs2 und 3 des AbgabenverfahrensG, Vorarlberger LGBl. 23/1984 idF LGBl. 3/1992, ein. Mit dem am heutigen Tag gefällten Erkenntnis G438/97 hob der Gerichtshof diese Gesetzesbestimmungen als verfassungswidrig auf.2. Aus Anlaß der dagegen erhobenen Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §82 Abs2 und 3 des AbgabenverfahrensG, Vorarlberger Landesgesetzblatt 23 aus 1984, in der Fassung Landesgesetzblatt 3 aus 1992,, ein. Mit dem am heutigen Tag gefällten Erkenntnis G438/97 hob der Gerichtshof diese Gesetzesbestimmungen als verfassungswidrig auf.

II.Die belangte Behörde hat verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war.römisch zwei.Die belangte Behörde hat verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war.

Die beschwerdeführende Partei wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in ihren Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 3.000 S enthalten.

III.Diese Entscheidung wurderömisch drei.Diese Entscheidung wurde

gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2427.1996

Dokumentnummer

JFT_10028797_96B02427_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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