RS Vwgh 1998/7/23 97/20/0756

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.1998
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §8 Abs6;
WaffG 1996 §8 Abs7;

Rechtssatz

In der Nichtbeibringung eines Gutachtens gem § 8 Abs 7 WaffG 1996 ist ein Grund iSd § 8 Abs 6 WaffG 1996 zu sehen, der die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht zuläßt und der Betroffene als nicht (mehr) verläßlich anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997200756.X02

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten