RS Vwgh 1998/7/23 97/20/0756

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Veröffentlicht am 23.07.1998
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §8 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/02/19 97/20/0678 5 (Zusatz: Eine gesetzliche Vermutung, daß eine diese Schlußfolgerung rechtfertigende Tatsache vorliegt, enthält § 8 Abs 6 WaffG 1996).

Stammrechtssatz

Angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses ist nach Sinn und Zweck des WaffG 1996 bei der Prüfung der Verläßlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen (Hinweis E 26.7.1995, 94/20/0874). Die solcherart anzustellende Verhaltensprognose kann dabei bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluß rechtfertigen, der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunden Betroffene biete keine hinreichende Gewähr mehr, daß er von Waffen keinen mißbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde. In diesem Sinne können besondere Tatumstände auch einer nicht unter die Tatbestände des § 8 Abs 3 WaffG 1996 subsumierbaren Verurteilung von Bedeutung sein, insoweit sie im Lichte des § 8 Abs 1 WaffG 1996 einen entsprechenden waffenrechtlichen Bezug aufweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997200756.X01

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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