RS Vwgh 1998/7/29 97/01/0102

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Veröffentlicht am 29.07.1998
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §40 Abs1;
SPG 1991 §40 Abs4;
SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs1;
SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/01/0103

Rechtssatz

Aus § 40 SPG 1991 (insbesondere Abs 4) iVm § 5 RLV ergibt sich, daß bei der Durchsuchung eines Festgenommenen auch ein völliges Entkleiden verlangt werden kann. Die "Durchsuchung von Menschen" nach § 40 Abs 1 SPG 1991 ist allerdings nicht Selbstzweck. Sie ist final darauf gerichtet, sicherzustellen, daß die untersuchte Person während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit noch die anderer gefährdet bzw daß sie nicht flüchtet. An diesem Zweck ist die notwendige Intensität der Durchsuchung zu messen, was gegebenenfalls - wenn etwa zu vermuten wäre, die zu durchsuchende Person habe unmittelbar an ihrem Körper sicherheitsgefährdende oder fluchtbegünstigende Gegenstände "befestigt" - auch ein völliges Entkleiden rechtfertigen kann. Mit abnehmendem Gefährdungspotential wird eine derartige Maßnahme jedoch unverhältnismäßig (vgl § 29 SPG 1991), weshalb in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob eine mit der Personendurchsuchung einhergehende Entkleidung nach den Umständen des Falles geboten ist oder nicht. § 5 Abs 3 SPG RichtlinienV 1993 steht einer solchen Sichtweise nicht entgegen, weil dort nur angeordnet wird, wer eine Personendurchsuchung vornehmen

darf; in welcher Intensität sie stattfinden kann,

ist vorweg am Boden des § 40 SPG 1991 zu klären,

genauso wie die Frage, ob im konkreten Fall (auch) die Durchsuchung einer Körperhöhle gestattet ist (§ 40 Abs 4 SPG 1991). Im übrigen ist § 40 SPG 1991 stets heranzuziehen, wenn einer Person - auf welcher Grundlage immer - von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Freiheit entzogen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997010102.X02

Im RIS seit

20.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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