RS Vwgh 1998/7/31 96/02/0348

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.1998
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1993 §13;
ArbIG 1993 §24 Abs1 Z5 litb;
ArbIG 1993 §24 Abs1;
ArbIG 1993 §4 Abs1;
AVG §37;
MRKZP 07te Art4;
StGB §105 Abs1;
StGB §269 Abs1;
StGB §74 Z5;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus der Verwendung des Begriffes "massive Bedrohung" in der Anzeige des Arbeitsinspektors iZm dem geschilderten sonstigen Verhalten des Betriebsinhabers (Androhung von Schlägen bzw Mißhandlungen, ohne daß eine zumindest den Voraussetzungen des § 83 StGB genügende Körperverletzung in Aussicht gestellt wird) läßt sich nicht ableiten, daß iSd Subsidiaritätsklausel des §24 Abs 1 ArbIG eine gerichtlich strafbare Handlung gem § 74 Z 5 etwa iVm § 105 Abs 1 oder § 269 Abs 1 StGB tatsächlich vorlag (hier: Zur Vermeidung einer allfälligen Doppelbestrafung iSd Art 4 MRKZP 07te hätte die belBeh etwa in die Akten des beim LG in denselben Angelegenheiten durchgeführten Strafverfahrens Einsicht nehmen müssen; Hinweis Urteil EGMR v 23.10.1995, Nr 33/1994/480/562 im Fall Gradinger gegen Österreich).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 massive Bedrohung Sachverhalt Verfahrensmängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996020348.X01

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten