RS Vwgh 1998/8/6 98/07/0102

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Veröffentlicht am 06.08.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

B-VG Art139 Abs6;
VerpackV 1992 §3;
VerpackV 1992 §5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Feststellung des VfGH in seinem E vom 19.6.1998, V 152/96-7, daß § 3 und § 5 der VerpackV 1992 gesetzwidrig waren, bewirkt, daß der VwGH diese Bestimmungen im Beschwerdefall (Anlaßfall) nicht mehr anzuwenden hat. Da diese Bestimmungen Grundlage für den angefochtenen Bescheid waren, fehlt diesem nunmehr eine rechtliche Basis, weshalb er gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070102.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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