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83 Natur- und UmweltschutzNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Teilweise Unzulässigkeit von Verordnungsprüfungsanträgen des Verwaltungsgerichtshofes wegen zu engen Anfechtungsumfanges; Zulässigkeit der Eventualanträge auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bestimmungen der Verpackungsverordnung in der alten Fassung; keine Rechtskraft des Vorerkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes mangels Identität des Prüfungsgegenstandes; Gesetzwidrigkeit bestimmter Rücknahme-, Nachweis- und Beteiligungspflichten der Hersteller und Vertreiber von Verpackungen als sofort wirksame Maßnahmen ohne Rücksicht auf die (Nicht)Erreichung der in der Verpackungszielverordnung festgelegten Ziele; Verstoß gegen den im Gesetz normierten subsidiären Charakter dieser zur verordnenden MaßnahmenSpruch
1. Die §§3 und 5 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (VerpackVO), BGBl. Nr. 645/1992 in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 334/1995, waren gesetzwidrig. 1. Die §§3 und 5 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (VerpackVO), Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1992, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1995,, waren gesetzwidrig.
Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Feststellung im Bundesgesetzblatt II verpflichtet. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Feststellung im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.
2. Im übrigen wird der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Aus Anlaß eines bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahrens stellte der VwGH (zur Zahl A100/96) gemäß Art139 Abs1 und 4 B-VG den Antrag,römisch eins. 1.1. Aus Anlaß eines bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahrens stellte der VwGH (zur Zahl A100/96) gemäß Art139 Abs1 und 4 B-VG den Antrag,
"1. auszusprechen, daß §3 Abs6 und §5 Abs7 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (VerpackVO), BGBl. Nr. 645/1992, i.d.F. vor der Novelle BGBl. Nr. 334/1995, gesetzwidrig war;"1. auszusprechen, daß §3 Abs6 und §5 Abs7 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (VerpackVO), Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1992,, i.d.F. vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1995,, gesetzwidrig war;
2. in eventu auszusprechen, daß §3 Abs6 und 7 und §5 Abs7 und 8 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (VerpackVO), BGBl. Nr. 645/1992, i.d.F. vor der Novelle BGBl. Nr. 334/1995, gesetzwidrig war;2. in eventu auszusprechen, daß §3 Abs6 und 7 und §5 Abs7 und 8 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (VerpackVO), Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1992,, i.d.F. vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1995,, gesetzwidrig war;
3. in eventu auszusprechen, daß die §§3 und 5 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (VerpackVO), BGBl. Nr. 645/1992, i.d.F. vor der Novelle BGBl. Nr. 334/1995, zur Gänze gesetzwidrig waren".3. in eventu auszusprechen, daß die §§3 und 5 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (VerpackVO), Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1992,, i.d.F. vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1995,, zur Gänze gesetzwidrig waren".
1.2. In dem dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes zugrundeliegenden Anlaßfall wurde der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 11. Juni 1996 gemäß §9 Abs1 VStG iVm. §39 Abs1 litb Z1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) sowie §3 Abs6 bzw. §5 Abs7 Verpackungsverordnung, BGBl. Nr. 645/1992 idF vor der Novelle BGBl. Nr. 334/1995, (im folgenden: VerpackVO), bestraft, da die von ihm als Geschäftsführer nach außen vertretene Gesellschaft, die sich nicht an einem bestehenden flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem beteiligt hat, als Vertreiberin im Sinne des §1 Abs1 Z2 VerpackVO am 5. Juli 1994 noch keine Nachweise darüber erbracht hat, daß die Rücklaufquote der Massenanteile der gebrauchten Transportverpackungen bzw. der gebrauchten Verkaufsverpackungen, bezogen auf den Anfall der im Zeitraum 1. Oktober 1993 bis 31. März 1994 in Verkehr gesetzten Verpackungen 40% erreicht hat. 1.2. In dem dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes zugrundeliegenden Anlaßfall wurde der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 11. Juni 1996 gemäß §9 Abs1 VStG in Verbindung mit §39 Abs1 litb Z1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) sowie §3 Abs6 bzw. §5 Abs7 Verpackungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1992, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1995,, (im folgenden: VerpackVO), bestraft, da die von ihm als Geschäftsführer nach außen vertretene Gesellschaft, die sich nicht an einem bestehenden flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem beteiligt hat, als Vertreiberin im Sinne des §1 Abs1 Z2 VerpackVO am 5. Juli 1994 noch keine Nachweise darüber erbracht hat, daß die Rücklaufquote der Massenanteile der gebrauchten Transportverpackungen bzw. der gebrauchten Verkaufsverpackungen, bezogen auf den Anfall der im Zeitraum 1. Oktober 1993 bis 31. März 1994 in Verkehr gesetzten Verpackungen 40% erreicht hat.
Zufolge der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich aus dem Verwaltungsstrafakt, daß es sich bei den in der Tatumschreibung angeführten Verkaufs- und Transportverpackungen um Materialien handelt, die im §3 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Festsetzung von Zielen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen von Getränkeverpackungen und sonstigen Verpackungen, BGBl. Nr. 646/1992, (im folgenden: Verpackungszielverordnung) angeführt sind (Karton, Wellpappe, Kunststoff). Zufolge der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich aus dem Verwaltungsstrafakt, daß es sich bei den in der Tatumschreibung angeführten Verkaufs- und Transportverpackungen um Materialien handelt, die im §3 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Festsetzung von Zielen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen von Getränkeverpackungen und sonstigen Verpackungen, Bundesgesetzblatt Nr. 646 aus 1992,, (im folgenden: Verpackungszielverordnung) angeführt sind (Karton, Wellpappe, Kunststoff).
1.3. Die §§3 und 5 der VerpackVO (in der Stammfassung) lauteten wie folgt:
"Pflichten der Hersteller und Vertreiber von
Transportverpackungen
§3.(1) Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, die von ihnen in Verkehr gebrachten oder verwendeten Transportverpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen Transportverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres dem Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder zumindest zu 80 Gewichtsprozent jedes Packstoffes (§2 Abs6) wiederzuverwenden oder stofflich zu verwerten. Bei Transportverpackungen aus nicht mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz ist auch eine thermische Verwertung in dafür genehmigten Anlagen zulässig.
1. Maßnahmen zu treffen, um die in der Z2 angeführten Rücklaufquoten zu erreichen, und
2. folgende Massenanteile der gebrauchten Verpackungen, bezogen auf den Anfall der im sechsmonatigen Bemessungszeitraum in Verkehr gesetzten Verpackungen, zu erfassen:
Anteile in %
1. Oktober 1993 bis 30. Juni 1995 40%
1. Juli 1995 bis 31. Dezember 1996 50%
1. Jänner 1997 bis 30. Juni 1998 60%
1. Juli 1998 bis 31. Dezember 1999 70%
ab 1. Jänner 2000 80%
Der Nachweis hat halbjährlich spätestens drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Bemessungszeitraumes, beginnend mit 1. Juli 1994, zu erfolgen.
"Pflichten der Hersteller und Vertreiber
von Verkaufsverpackungen
§5.(1) Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, Verkaufsverpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen Verkaufsverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres dem Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder zumindest zu 80 Gewichtsprozent jedes Packstoffes (§2 Abs6) wiederzuverwenden oder zu verwerten.
1. Maßnahmen zu treffen, um die in der Z2 angeführten Rücklaufquoten zu erreichen und
2. folgende Massenanteile der gebrauchten Verpackungen, bezogen auf den Anfall der im sechsmonatigen Bemessungszeitraum in Verkehr gesetzten Verpackungen, zu erfassen:
Anteile in %
1. Oktober 1993 bis 30. Juni 1995 40%
1. Juli 1995 bis 31. Dezember 1996 50%
1. Jänner 1997 bis 30. Juni 1998 60%
1. Juli 1998 bis 31. Dezember 1999 70%
ab 1. Jänner 2000 80%
Der Nachweis hat halbjährlich spätestens drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Bemessungszeitraumes, beginnend mit 1. Juli 1994, zu erfolgen.
1.4. Mit Verordnung des Bundesministers für Umwelt, BGBl. Nr. 334/1995, wurde die VerpackVO, und zwar unter anderem der §3 in den Absätzen 1, 5, 6 und 7 sowie der §5 in den Absätzen 1, 6, 7 und 8 geändert. Der Wortlaut der übrigen Absätze der §§3 und 5 blieb unverändert. Nach dem §5 wurden die §§5a bis 5d eingefügt. 1.4. Mit Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1995,, wurde die VerpackVO, und zwar unter anderem der §3 in den Absätzen 1, 5, 6 und 7 sowie der §5 in den Absätzen 1, 6, 7 und 8 geändert. Der Wortlaut der übrigen Absätze der §§3 und 5 blieb unverändert. Nach dem §5 wurden die §§5a bis 5d eingefügt.
§3 Abs1 VerpackVO idF der Novelle 1995 lautete: §3 Abs1 VerpackVO in der Fassung der Novelle 1995 lautete:
§3 Abs5 VerpackVO idF der Novelle 1995 lautete: §3 Abs5 VerpackVO in der Fassung der Novelle 1995 lautete:
§3 Abs6 VerpackVO idF der Novelle 1995 lautete auszugsweise: §3 Abs6 VerpackVO in der Fassung der Novelle 1995 lautete auszugsweise:
a) Maßnahmen zu treffen, um die in der litb normierten Rücklaufquoten zu erreichen und
b) folgende Massenanteile der im Kalenderhalbjahr in Verkehr gebrachten Verpackungen, die nicht gemäß §2 Abs7 nach weislich wiederverwendet werden, gegliedert nach Packstoffen
(§2 Abs6) zu erfassen:
...
Der Nachweis hat ab dem 1. Jänner 1996 halbjährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderhalbjahres zu erfolgen. Der Nachweis hat die im 1. Abschnitt der Anlage 2 festgelegten Angaben zu enthalten und ist auf Verlangen der Behörde entweder vorzulegen oder zu übermitteln.
c) durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die Letztverbraucher der Verpackungen über die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten informiert werden."
§3 Abs7 VerpackVO idF der Novelle 1995 lautete: §3 Abs7 VerpackVO in der Fassung der Novelle 1995 lautete:
§5 Abs1 VerpackVO idF der Novelle 1995 lautete: §5 Abs1 VerpackVO in der Fassung der Novelle 1995 lautete:
§5 Abs6 VerpackVO idF der Novelle 1995 lautete: §5 Abs6 VerpackVO in der Fassung der Novelle 1995 lautete:
§5 Abs7 VerpackVO idF der Novelle 1995 lautete auszugsweise: §5 Abs7 VerpackVO in der Fassung der Novelle 1995 lautete auszugsweise:
a) Maßnahmen zu treffen, um die in der litb normierten Rücklaufquoten zu erreichen und
b) folgende Massenanteile der im Kalenderhalbjahr in Verkehr gebrachten Verpackungen, die nicht gemäß §2 Abs7 nach weislich wiederverwendet werden, gegliedert nach Packstoffen
(§2 Abs6) zu erfassen:
...
Der Nachweis hat ab dem 1. Jänner 1996 halbjährlich,
spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderhalbjahres zu
erfolgen. Der Nachweis hat die im 1. Abschnitt der Anlage 2 festgelegten Angaben zu enthalten und ist auf Verlangen der Behörde entweder vorzulegen oder zu übermitteln.
c) durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die Letztverbraucher der Verpackungen über die entsprechenden
Rückgabemöglichkeiten informiert werden."
Die durch die Novelle 1995 nach §5 ua. eingefügten §§5a und 5c lauteten auszugsweise:
"Letztvertreiber
§5a. (1) Wer Transport- oder Verkaufsverpackungen auch an Letztverbraucher abgibt (Letztverteiber), hat jedenfalls für diese Verpackungen entweder nachweislich an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen oder Maßnahmen im Sinne des §3 Abs6 lita oder §5 Abs7 lita zu setzen und die geforderten Rücklaufquoten gemäß §3 Abs6 und §5 Abs7 zu erreichen, soweit nicht bereits eine vorgelagerte Stufe (Hersteller oder Vertreiber) nachweislich diese Verpflichtungen erfüllt.
..."
"Stoffliche Verwertung
§5c. Hersteller und Vertreiber sind unter Bedachtnahme des §1 Abs2 Z2 AWG verpflichtet, im Falle der Verwertung gemäß den §§3 Abs1, 4 Abs1 und 5 Abs1 die zurückgenommenen Verpackungen je Packstoff nachweislich insgesamt zu zumindest folgenden Masseanteilen bezogen auf die Summe aus Transport- und Verkaufsverpackungen (nach Aussortierung von Fremdstoffen sowie Stoffen und Verpackungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen) in eine Anlage zur stofflichen Verwertung nach dem Stand der Technik einzubringen:
..."
1.5. Mit Erkenntnis VfSlg. 14498/1996 hat der Verfassungsgerichtshof die §§3, 5, 5a und 5c der VerpackVO idF BGBl. Nr. 334/1995 als gesetzwidrig aufgehoben. 1.5. Mit Erkenntnis VfSlg. 14498/1996 hat der Verfassungsgerichtshof die §§3, 5, 5a und 5c der VerpackVO in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1995, als gesetzwidrig aufgehoben.
1.6. Mit Inkrafttreten der Verpackungsverordnung 1996, BGBl. Nr. 648/1996, trat die VerpackVO in der Fassung der Novelle 1995 außer Kraft. 1.6. Mit Inkrafttreten der Verpackungsverordnung 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996,, trat die VerpackVO in der Fassung der Novelle 1995 außer Kraft.
2.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, daß die §§3 Abs6 und 5 Abs7 VerpackVO (in der Stammfassung), in eventu die §§3 Abs6 und 7 und 5 Abs7 und 8, in eventu die §§3 und 5 der zitierten Verordnung zur Gänze aus denselben Gründen gesetzwidrig gewesen seien, die den Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 14498/1996 bewogen haben, die §§3, 5, 5a und 5c VerpackVO idF BGBl. Nr. 334/1995 als gesetzwidrig aufzuheben. Der Verfassungsgerichtshof habe die genannten Bestimmungen aufgehoben, weil die in ihnen vorgesehenen Rücknahme-, Einbringungs- und Nachweispflichten der Hersteller und Vertreiber von Verpackungen zusätzlich zur Verpackungszielverordnung als sofort wirksame Maßnahmen und neben den im §4 der Verpackungszielverordnung in Aussicht genommenen Verkehrs- und Abgabebeschränkungen für Verpackungen angeordnet wurden, was dem subsidiären Charakter einer nach §7 Abs2 Z3 und 7 AWG zu verordnenden Maßnahme widerspricht. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Antrag aus, daß bereits die §§3 und 5 VerpackVO in der Stammfassung Rücknahme-, Einbringungs- und Nachweispflichten der Hersteller und Vertreiber von Verpackungen zusätzlich zur Verpackungszielverordnung als sofort wirksame Maßnahme und neben den im §4 der Verpackungszielverordnung in Aussicht genommenen Verkehrs- und Abgabebeschränkungen für Verpackungen vorgesehen habe. Solche Pflichten hätten insbesondere auch §3 Abs6 und 7 und §5 Abs7 und 8 VerpackVO enthalten. 2.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, daß die §§3 Abs6 und 5 Abs7 VerpackVO (in der Stammfassung), in eventu die §§3 Abs6 und 7 und 5 Abs7 und 8, in eventu die §§3 und 5 der zitierten Verordnung zur Gänze aus denselben Gründen gesetzwidrig gewesen seien, die den Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 14498/1996 bewogen haben, die §§3, 5, 5a und 5c VerpackVO in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1995, als gesetzwidrig aufzuheben. Der Verfassungsgerichtshof habe die genannten Bestimmungen aufgehoben, weil die in ihnen vorgesehenen Rücknahme-, Einbringungs- und Nachweispflichten der Hersteller und Vertreiber von Verpackungen zusätzlich zur Verpackungszielverordnung als sofort wirksame Maßnahmen und neben den im §4 der Verpackungszielverordnung in Aussicht genommenen Verkehrs- und Abgabebeschränkungen für Verpackungen angeordnet wurden, was dem subsidiären Charakter einer nach §7 Abs2 Z3 und 7 AWG zu verordnenden Maßnahme widerspricht. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Antrag aus, daß bereits die §§3 und 5 VerpackVO in der Stammfassung Rücknahme-, Einbringungs- und Nachweispflichten der Hersteller und Vertreiber von Verpackungen zusätzlich zur Verpackungszielverordnung als sofort wirksame Maßnahme und neben den im §4 der Verpackungszielverordnung in Aussicht genommenen Verkehrs- und Abgabebeschränkungen für Verpackungen vorgesehen habe. Solche Pflichten hätten insbesondere auch §3 Abs6 und 7 und §5 Abs7 und 8 VerpackVO enthalten.
2.2. Zum Anfechtungsumfang verweist der Verwaltungsgerichtshof auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis VfSlg. 14498/1996, wonach sowohl §3 als auch §5 VerpackVO idF der Novelle BGBl. Nr. 334/1995 einen inhaltlich untrennbaren Zusammenhang aufwiesen. Diese Aussage finde sich in jenem Teil des Erkenntnisses, in welchem die Zurückweisung des Primärantrages der Antragsteller begründet werde. Der Primärantrag sei auf die Aufhebung des §3 Abs1 bis 7 und des §5 Abs1 bis 8 VerpackVO idF der Novelle BGBl. Nr. 334/1995 gerichtet gewesen, sodaß im Falle einer Aufhebung dieser Bestimmungen lediglich der Abs8 des §3 und der Abs9 des §5 leg.cit. im Rechtsbestand verblieben wären. Daß damit ein für die Rechtsanwendung unbrauchbarer Torso zurückgeblieben wäre, sei offensichtlich. Der Verwaltungsgerichtshof verstehe daher den Passus über den inhaltlich untrennbaren Zusammenhang im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vor diesem Hintergrund als fallbezogene Feststellung eines untrennbaren Zusammenhanges zwischen den Abs1 bis 7 des §3 und dessen Abs8 bzw. zwischen den Abs1 bis 8 des §5 und dessen Abs9 VerpackVO idF BGBl. Nr. 334/1995, nicht aber als eine Aussage des Inhaltes, daß einzelne Bestimmungen der §§3 und 5 VerpackVO keiner selbständigen Anfechtung bzw. keiner selbständigen Feststellung ihrer Gesetzwidrigkeit zugänglich wären. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Meinung, daß §3 Abs6 - allenfalls in Verbindung mit Abs7 - und §5 Abs8 - allenfalls in Verbindung mit Abs9 - vom übrigen Inhalt des §3 bzw. des §5 VerpackVO trennbar seien und Gegenstand eines gesonderten Antrages auf Feststellung ihrer Gesetzwidrigkeit sein können. 2.2. Zum Anfechtungsumfang verweist der Verwaltungsgerichtshof auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis VfSlg. 14498/1996, wonach sow