TE Vfgh Erkenntnis 1998/6/19 V152/96

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Veröffentlicht am 19.06.1998
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Index

83 Natur- und Umweltschutz
83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art139 Abs5 / Kundmachung
BGBlG 1996 §2 Abs2 Z4
VerpackVO §3, §5
VfGG §60 Abs2
AbfallwirtschaftsG §7, §8
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 60 heute
  2. VfGG § 60 gültig ab 05.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  3. VfGG § 60 gültig von 22.03.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  4. VfGG § 60 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 60 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. VfGG § 60 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  7. VfGG § 60 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Teilweise Unzulässigkeit von Verordnungsprüfungsanträgen des Verwaltungsgerichtshofes wegen zu engen Anfechtungsumfanges; Zulässigkeit der Eventualanträge auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bestimmungen der Verpackungsverordnung in der alten Fassung; keine Rechtskraft des Vorerkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes mangels Identität des Prüfungsgegenstandes; Gesetzwidrigkeit bestimmter Rücknahme-, Nachweis- und Beteiligungspflichten der Hersteller und Vertreiber von Verpackungen als sofort wirksame Maßnahmen ohne Rücksicht auf die (Nicht)Erreichung der in der Verpackungszielverordnung festgelegten Ziele; Verstoß gegen den im Gesetz normierten subsidiären Charakter dieser zur verordnenden Maßnahmen

Spruch

1. Die §§3 und 5 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (VerpackVO), BGBl. Nr. 645/1992 in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 334/1995, waren gesetzwidrig. 1. Die §§3 und 5 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (VerpackVO), Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1992, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1995,, waren gesetzwidrig.

Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Feststellung im Bundesgesetzblatt II verpflichtet. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Feststellung im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.

2. Im übrigen wird der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Aus Anlaß eines bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahrens stellte der VwGH (zur Zahl A100/96) gemäß Art139 Abs1 und 4 B-VG den Antrag,römisch eins. 1.1. Aus Anlaß eines bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahrens stellte der VwGH (zur Zahl A100/96) gemäß Art139 Abs1 und 4 B-VG den Antrag,

"1. auszusprechen, daß §3 Abs6 und §5 Abs7 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (VerpackVO), BGBl. Nr. 645/1992, i.d.F. vor der Novelle BGBl. Nr. 334/1995, gesetzwidrig war;"1. auszusprechen, daß §3 Abs6 und §5 Abs7 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (VerpackVO), Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1992,, i.d.F. vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1995,, gesetzwidrig war;

2. in eventu auszusprechen, daß §3 Abs6 und 7 und §5 Abs7 und 8 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (VerpackVO), BGBl. Nr. 645/1992, i.d.F. vor der Novelle BGBl. Nr. 334/1995, gesetzwidrig war;2. in eventu auszusprechen, daß §3 Abs6 und 7 und §5 Abs7 und 8 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (VerpackVO), Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1992,, i.d.F. vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1995,, gesetzwidrig war;

3. in eventu auszusprechen, daß die §§3 und 5 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (VerpackVO), BGBl. Nr. 645/1992, i.d.F. vor der Novelle BGBl. Nr. 334/1995, zur Gänze gesetzwidrig waren".3. in eventu auszusprechen, daß die §§3 und 5 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (VerpackVO), Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1992,, i.d.F. vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1995,, zur Gänze gesetzwidrig waren".

1.2. In dem dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes zugrundeliegenden Anlaßfall wurde der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 11. Juni 1996 gemäß §9 Abs1 VStG iVm. §39 Abs1 litb Z1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) sowie §3 Abs6 bzw. §5 Abs7 Verpackungsverordnung, BGBl. Nr. 645/1992 idF vor der Novelle BGBl. Nr. 334/1995, (im folgenden: VerpackVO), bestraft, da die von ihm als Geschäftsführer nach außen vertretene Gesellschaft, die sich nicht an einem bestehenden flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem beteiligt hat, als Vertreiberin im Sinne des §1 Abs1 Z2 VerpackVO am 5. Juli 1994 noch keine Nachweise darüber erbracht hat, daß die Rücklaufquote der Massenanteile der gebrauchten Transportverpackungen bzw. der gebrauchten Verkaufsverpackungen, bezogen auf den Anfall der im Zeitraum 1. Oktober 1993 bis 31. März 1994 in Verkehr gesetzten Verpackungen 40% erreicht hat. 1.2. In dem dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes zugrundeliegenden Anlaßfall wurde der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 11. Juni 1996 gemäß §9 Abs1 VStG in Verbindung mit §39 Abs1 litb Z1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) sowie §3 Abs6 bzw. §5 Abs7 Verpackungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1992, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1995,, (im folgenden: VerpackVO), bestraft, da die von ihm als Geschäftsführer nach außen vertretene Gesellschaft, die sich nicht an einem bestehenden flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem beteiligt hat, als Vertreiberin im Sinne des §1 Abs1 Z2 VerpackVO am 5. Juli 1994 noch keine Nachweise darüber erbracht hat, daß die Rücklaufquote der Massenanteile der gebrauchten Transportverpackungen bzw. der gebrauchten Verkaufsverpackungen, bezogen auf den Anfall der im Zeitraum 1. Oktober 1993 bis 31. März 1994 in Verkehr gesetzten Verpackungen 40% erreicht hat.

Zufolge der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich aus dem Verwaltungsstrafakt, daß es sich bei den in der Tatumschreibung angeführten Verkaufs- und Transportverpackungen um Materialien handelt, die im §3 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Festsetzung von Zielen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen von Getränkeverpackungen und sonstigen Verpackungen, BGBl. Nr. 646/1992, (im folgenden: Verpackungszielverordnung) angeführt sind (Karton, Wellpappe, Kunststoff). Zufolge der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich aus dem Verwaltungsstrafakt, daß es sich bei den in der Tatumschreibung angeführten Verkaufs- und Transportverpackungen um Materialien handelt, die im §3 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Festsetzung von Zielen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen von Getränkeverpackungen und sonstigen Verpackungen, Bundesgesetzblatt Nr. 646 aus 1992,, (im folgenden: Verpackungszielverordnung) angeführt sind (Karton, Wellpappe, Kunststoff).

1.3. Die §§3 und 5 der VerpackVO (in der Stammfassung) lauteten wie folgt:

"Pflichten der Hersteller und Vertreiber von

Transportverpackungen

§3.(1) Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, die von ihnen in Verkehr gebrachten oder verwendeten Transportverpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen Transportverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres dem Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder zumindest zu 80 Gewichtsprozent jedes Packstoffes (§2 Abs6) wiederzuverwenden oder stofflich zu verwerten. Bei Transportverpackungen aus nicht mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz ist auch eine thermische Verwertung in dafür genehmigten Anlagen zulässig.

  1. (2)Absatz 2,Bei Lieferung einer verpackten Ware an einen Letztverbraucher ist auf dessen Verlangen die Transportverpackung unmittelbar nach ihrer Übergabe oder bei einer nächsten Lieferung (Zug um Zug) unentgeltlich zurückzunehmen.

  1. (3)Absatz 3,Bei Abholung einer verpackten Ware kann die Transportverpackung sofort zurückgelassen oder später unentgeltlich zurückgegeben werden.

  1. (4)Absatz 4,Die Verpflichtungen gemäß Abs1 bis 3 bestehen vom Letztvertreiber auf allen Handelsstufen bis zum inländischen Hersteller oder Importeur.

  1. (5)Absatz 5,In dem Umfang, in dem sich Hersteller und Vertreiber nachweislich bestimmter Dritter zur Sammlung oder Verwertung bedienen, entfallen die Verpflichtungen gemäß Abs1 bis 3; in diesem Umfang gehen diese Verpflichtungen auf den Dritten über.

  1. (6)Absatz 6,Soweit sich Hersteller und Vertreiber nicht an bestehenden flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystemen beteiligen, haben sie

1. Maßnahmen zu treffen, um die in der Z2 angeführten Rücklaufquoten zu erreichen, und

2. folgende Massenanteile der gebrauchten Verpackungen, bezogen auf den Anfall der im sechsmonatigen Bemessungszeitraum in Verkehr gesetzten Verpackungen, zu erfassen:

Anteile in %

1. Oktober 1993         bis 30. Juni 1995                     40%

1. Juli 1995            bis 31. Dezember 1996                 50%

1. Jänner 1997          bis 30. Juni 1998                     60%

1. Juli 1998            bis 31. Dezember 1999                 70%

ab 1. Jänner 2000                                             80%

Der Nachweis hat halbjährlich spätestens drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Bemessungszeitraumes, beginnend mit 1. Juli 1994, zu erfolgen.

  1. (7)Absatz 7,Sofern Hersteller und Vertreiber Rücklaufquoten gemäß Abs6 Z2 nicht erreichen, haben sie sich an bestehenden flächendeckenden Systemen zu beteiligen.

  1. (8)Absatz 8,Erfolgt eine Verpflichtung Dritter gemäß Abs5, ist auf bestehende Sammel- und Verwertungssysteme der entsorgungspflichtigen Körperschaften Bedacht zu nehmen. Bei jeder Neuerrichtung oder grundlegenden Veränderung von Sammel- und Verwertungssystemen ist die Verpackungskommission (§6) zu befassen."

"Pflichten der Hersteller und Vertreiber

von Verkaufsverpackungen

§5.(1) Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, Verkaufsverpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen Verkaufsverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres dem Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder zumindest zu 80 Gewichtsprozent jedes Packstoffes (§2 Abs6) wiederzuverwenden oder zu verwerten.

  1. (2)Absatz 2,Der Vertreiber ist verpflichtet, vom Letztverbraucher gebrauchte Verkaufsverpackungen in oder im Bereich der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen.

  1. (3)Absatz 3,Die Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs1 und 2 beschränkt sich auf Verpackungen der Art, Form und Größe und solcher Waren, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt.

  1. (4)Absatz 4,Der Verpflichtung zur Rücknahme im Sinne des Abs1 ist auch entsprochen, wenn der Rücknahmeverpflichtete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher einrichtet.

  1. (5)Absatz 5,Die Verpflichtungen gemäß Abs1 bis 4 bestehen vom Letztverbraucher auf allen Handelsstufen bis zum inländischen Hersteller oder Importeur.

  1. (6)Absatz 6,In dem Umfang, in dem sich Hersteller und Vertreiber nachweislich bestimmter Dritter bedienen, die öffentlich zugängige, regelmäßig betriebene Sammelstellen in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher betreiben und die erfaßten getrennten Verpackungen im Sinne des Abs1 verwerten (flächendeckendes Sammel- und Verwertungssystem), entfallen die Verpflichtungen gemäß Abs1 bis 4; in diesem Umfang gehen diese Verpflichtungen auf den Dritten über.

  1. (7)Absatz 7,Soweit sich Hersteller und Vertreiber nicht an bestehenden flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystemem beteiligen, haben sie

1. Maßnahmen zu treffen, um die in der Z2 angeführten Rücklaufquoten zu erreichen und

2. folgende Massenanteile der gebrauchten Verpackungen, bezogen auf den Anfall der im sechsmonatigen Bemessungszeitraum in Verkehr gesetzten Verpackungen, zu erfassen:

Anteile in %

1. Oktober 1993         bis 30. Juni 1995                     40%

1. Juli 1995            bis 31. Dezember 1996                 50%

1. Jänner 1997          bis 30. Juni 1998                     60%

1. Juli 1998            bis 31. Dezember 1999                 70%

ab 1. Jänner 2000                                             80%

Der Nachweis hat halbjährlich spätestens drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Bemessungszeitraumes, beginnend mit 1. Juli 1994, zu erfolgen.

  1. (8)Absatz 8,Sofern Hersteller und Vertreiber Rücklaufquoten gemäß Abs7 Z2 nicht erreichen, haben sie sich an bestehenden flächendeckenden Systemen zu beteiligen.

  1. (9)Absatz 9,Erfolgt die Rücknahme gemäß Abs4 oder eine Verpflichtung Dritter gemäß Abs6, sind unter Berücksichtigung abfallwirtschaftlicher Strukturen in den Ländern bestehende Sammel- und Verwertungssysteme, insbesondere der entsorgungspflichtigen Körperschaften zu nutzen, wenn sie kosteneffizient und mit möglichst geringer Umweltbelastung eine flächendeckende Sammlung und Verwertung sicherstellen. Bei jeder Neuerrichtung oder grundlegenden Veränderung von Sammel- und Verwertungssystemen ist die Verpackungskommission (§6) zu befassen."

1.4. Mit Verordnung des Bundesministers für Umwelt, BGBl. Nr. 334/1995, wurde die VerpackVO, und zwar unter anderem der §3 in den Absätzen 1, 5, 6 und 7 sowie der §5 in den Absätzen 1, 6, 7 und 8 geändert. Der Wortlaut der übrigen Absätze der §§3 und 5 blieb unverändert. Nach dem §5 wurden die §§5a bis 5d eingefügt. 1.4. Mit Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1995,, wurde die VerpackVO, und zwar unter anderem der §3 in den Absätzen 1, 5, 6 und 7 sowie der §5 in den Absätzen 1, 6, 7 und 8 geändert. Der Wortlaut der übrigen Absätze der §§3 und 5 blieb unverändert. Nach dem §5 wurden die §§5a bis 5d eingefügt.

§3 Abs1 VerpackVO idF der Novelle 1995 lautete: §3 Abs1 VerpackVO in der Fassung der Novelle 1995 lautete:

  1. "(1)Absatz eins,Hersteller und Vertreiber von Transportverpackungen sind unbeschadet der zusätzlichen Verpflichtung des Letztvertreibers gemäß §5a verpflichtet, die von ihnen in Verkehr gebrachten Transportverpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen oder im Betrieb des Unternehmens anfallenden Transportverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres einem allenfalls vorgelagerten Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder im Sinne des §2 Abs7 wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des §5c in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten (§2 Abs9 und 10). Bei Transportverpackungen aus unbehandeltem Holz ist auch eine thermische Nutzung in genehmigten Feuerungsanlagen zulässig."

§3 Abs5 VerpackVO idF der Novelle 1995 lautete: §3 Abs5 VerpackVO in der Fassung der Novelle 1995 lautete:

  1. "(5)Absatz 5,In dem Umfang, in dem Hersteller oder Vertreiber nachweislich an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen, gehen die Verpflichtungen gemäß Abs1 bis 3 sowie §5c auch für die vorgelagerten und nachfolgenden Stufen auf den Betreiber dieses Systems über."

§3 Abs6 VerpackVO idF der Novelle 1995 lautete auszugsweise: §3 Abs6 VerpackVO in der Fassung der Novelle 1995 lautete auszugsweise:

  1. "(6)Absatz 6,Soweit Hersteller oder Vertreiber nicht an bestehenden flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystemen teilnehmen, haben sie nachweislich

a) Maßnahmen zu treffen, um die in der litb normierten Rücklaufquoten zu erreichen und

b) folgende Massenanteile der im Kalenderhalbjahr in Verkehr gebrachten Verpackungen, die nicht gemäß §2 Abs7 nach weislich wiederverwendet werden, gegliedert nach Packstoffen

(§2 Abs6) zu erfassen:

...

Der Nachweis hat ab dem 1. Jänner 1996 halbjährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderhalbjahres zu erfolgen. Der Nachweis hat die im 1. Abschnitt der Anlage 2 festgelegten Angaben zu enthalten und ist auf Verlangen der Behörde entweder vorzulegen oder zu übermitteln.

c) durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die Letztverbraucher der Verpackungen über die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten informiert werden."

§3 Abs7 VerpackVO idF der Novelle 1995 lautete: §3 Abs7 VerpackVO in der Fassung der Novelle 1995 lautete:

  1. "(7)Absatz 7,Hersteller oder Vertreiber, die Rücklaufquoten gemäß Abs6 litb im jeweiligen Bemessungszeitraum nicht erreichen oder die Wiederverwendungs- oder Verwertungsverpflichtungen gemäß Abs1 nicht erfüllen, haben sich hinsichtlich der von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen an einem dafür bestehenden flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem zu beteiligen."

§5 Abs1 VerpackVO idF der Novelle 1995 lautete: §5 Abs1 VerpackVO in der Fassung der Novelle 1995 lautete:

  1. "(1)Absatz eins,Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen sind unbeschadet der zusätzlichen Verpflichtung für Letztvertreiber gemäß §5a verpflichtet, Verkaufsverpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen oder die im Betrieb des Unternehmens anfallenden Verkaufsverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres einem allenfalls vorgeschaltenen Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder im Sinne des §2 Abs7 wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des §5c in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten (§2 Abs9 und 10). Bei Verkaufsverpackungen aus unbehandeltem Holz ist auch eine thermische Nutzung in genehmigten Feuerungsanlagen zulässig."

§5 Abs6 VerpackVO idF der Novelle 1995 lautete: §5 Abs6 VerpackVO in der Fassung der Novelle 1995 lautete:

  1. "(6)Absatz 6,In dem Umfang, in dem Hersteller oder Vertreiber nachweislich an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen, gehen die Verpflichtungen gemäß Abs1 bis 4 sowie §5c auch für die vorgelagerten und nachfolgenden Stufen auf den Betreiber dieses Systems über."

§5 Abs7 VerpackVO idF der Novelle 1995 lautete auszugsweise: §5 Abs7 VerpackVO in der Fassung der Novelle 1995 lautete auszugsweise:

  1. "(7)Absatz 7,Soweit Hersteller oder Vertreiber nicht an bestehenden flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystemen teilnehmen, haben sie nachweislich

a) Maßnahmen zu treffen, um die in der litb normierten Rücklaufquoten zu erreichen und

b) folgende Massenanteile der im Kalenderhalbjahr in Verkehr gebrachten Verpackungen, die nicht gemäß §2 Abs7 nach weislich wiederverwendet werden, gegliedert nach Packstoffen

(§2 Abs6) zu erfassen:

...

Der Nachweis hat ab dem 1. Jänner 1996 halbjährlich,

spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderhalbjahres zu

erfolgen. Der Nachweis hat die im 1. Abschnitt der Anlage 2 festgelegten Angaben zu enthalten und ist auf Verlangen der Behörde entweder vorzulegen oder zu übermitteln.

c) durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die Letztverbraucher der Verpackungen über die entsprechenden

Rückgabemöglichkeiten informiert werden."

§5 Abs8 VerpackVO idF der Novelle 1995 lautete:§5 Abs8 VerpackVO in der Fassung der Novelle 1995 lautete:

  1. "(8)Absatz 8,Hersteller oder Vertreiber, die Rücklaufquoten gemäß Abs6 litb im jeweiligen Bemessungszeitraum nicht erreichen oder die Wiederverwendungs- oder Verwertungsverpflichtungen gemäß Abs1 nicht erfüllen, haben sich hinsichtlich der von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen an einem dafür bestehenden flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem zu beteiligen."

Die durch die Novelle 1995 nach §5 ua. eingefügten §§5a und 5c lauteten auszugsweise:

"Letztvertreiber

§5a. (1) Wer Transport- oder Verkaufsverpackungen auch an Letztverbraucher abgibt (Letztverteiber), hat jedenfalls für diese Verpackungen entweder nachweislich an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen oder Maßnahmen im Sinne des §3 Abs6 lita oder §5 Abs7 lita zu setzen und die geforderten Rücklaufquoten gemäß §3 Abs6 und §5 Abs7 zu erreichen, soweit nicht bereits eine vorgelagerte Stufe (Hersteller oder Vertreiber) nachweislich diese Verpflichtungen erfüllt.

  1. (2)Absatz 2,Als Nachweis gilt die rechtsverbindliche Erklärung des jeweiligen vorgelagerten Herstellers oder Vertreibers, daß dieser im erklärten Ausmaß für die Erfüllung der Verpflichtung sorgt.

..."

"Stoffliche Verwertung

§5c. Hersteller und Vertreiber sind unter Bedachtnahme des §1 Abs2 Z2 AWG verpflichtet, im Falle der Verwertung gemäß den §§3 Abs1, 4 Abs1 und 5 Abs1 die zurückgenommenen Verpackungen je Packstoff nachweislich insgesamt zu zumindest folgenden Masseanteilen bezogen auf die Summe aus Transport- und Verkaufsverpackungen (nach Aussortierung von Fremdstoffen sowie Stoffen und Verpackungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen) in eine Anlage zur stofflichen Verwertung nach dem Stand der Technik einzubringen:

..."

1.5. Mit Erkenntnis VfSlg. 14498/1996 hat der Verfassungsgerichtshof die §§3, 5, 5a und 5c der VerpackVO idF BGBl. Nr. 334/1995 als gesetzwidrig aufgehoben. 1.5. Mit Erkenntnis VfSlg. 14498/1996 hat der Verfassungsgerichtshof die §§3, 5, 5a und 5c der VerpackVO in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1995, als gesetzwidrig aufgehoben.

1.6. Mit Inkrafttreten der Verpackungsverordnung 1996, BGBl. Nr. 648/1996, trat die VerpackVO in der Fassung der Novelle 1995 außer Kraft. 1.6. Mit Inkrafttreten der Verpackungsverordnung 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996,, trat die VerpackVO in der Fassung der Novelle 1995 außer Kraft.

2.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, daß die §§3 Abs6 und 5 Abs7 VerpackVO (in der Stammfassung), in eventu die §§3 Abs6 und 7 und 5 Abs7 und 8, in eventu die §§3 und 5 der zitierten Verordnung zur Gänze aus denselben Gründen gesetzwidrig gewesen seien, die den Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 14498/1996 bewogen haben, die §§3, 5, 5a und 5c VerpackVO idF BGBl. Nr. 334/1995 als gesetzwidrig aufzuheben. Der Verfassungsgerichtshof habe die genannten Bestimmungen aufgehoben, weil die in ihnen vorgesehenen Rücknahme-, Einbringungs- und Nachweispflichten der Hersteller und Vertreiber von Verpackungen zusätzlich zur Verpackungszielverordnung als sofort wirksame Maßnahmen und neben den im §4 der Verpackungszielverordnung in Aussicht genommenen Verkehrs- und Abgabebeschränkungen für Verpackungen angeordnet wurden, was dem subsidiären Charakter einer nach §7 Abs2 Z3 und 7 AWG zu verordnenden Maßnahme widerspricht. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Antrag aus, daß bereits die §§3 und 5 VerpackVO in der Stammfassung Rücknahme-, Einbringungs- und Nachweispflichten der Hersteller und Vertreiber von Verpackungen zusätzlich zur Verpackungszielverordnung als sofort wirksame Maßnahme und neben den im §4 der Verpackungszielverordnung in Aussicht genommenen Verkehrs- und Abgabebeschränkungen für Verpackungen vorgesehen habe. Solche Pflichten hätten insbesondere auch §3 Abs6 und 7 und §5 Abs7 und 8 VerpackVO enthalten. 2.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, daß die §§3 Abs6 und 5 Abs7 VerpackVO (in der Stammfassung), in eventu die §§3 Abs6 und 7 und 5 Abs7 und 8, in eventu die §§3 und 5 der zitierten Verordnung zur Gänze aus denselben Gründen gesetzwidrig gewesen seien, die den Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 14498/1996 bewogen haben, die §§3, 5, 5a und 5c VerpackVO in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1995, als gesetzwidrig aufzuheben. Der Verfassungsgerichtshof habe die genannten Bestimmungen aufgehoben, weil die in ihnen vorgesehenen Rücknahme-, Einbringungs- und Nachweispflichten der Hersteller und Vertreiber von Verpackungen zusätzlich zur Verpackungszielverordnung als sofort wirksame Maßnahmen und neben den im §4 der Verpackungszielverordnung in Aussicht genommenen Verkehrs- und Abgabebeschränkungen für Verpackungen angeordnet wurden, was dem subsidiären Charakter einer nach §7 Abs2 Z3 und 7 AWG zu verordnenden Maßnahme widerspricht. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Antrag aus, daß bereits die §§3 und 5 VerpackVO in der Stammfassung Rücknahme-, Einbringungs- und Nachweispflichten der Hersteller und Vertreiber von Verpackungen zusätzlich zur Verpackungszielverordnung als sofort wirksame Maßnahme und neben den im §4 der Verpackungszielverordnung in Aussicht genommenen Verkehrs- und Abgabebeschränkungen für Verpackungen vorgesehen habe. Solche Pflichten hätten insbesondere auch §3 Abs6 und 7 und §5 Abs7 und 8 VerpackVO enthalten.

2.2. Zum Anfechtungsumfang verweist der Verwaltungsgerichtshof auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis VfSlg. 14498/1996, wonach sowohl §3 als auch §5 VerpackVO idF der Novelle BGBl. Nr. 334/1995 einen inhaltlich untrennbaren Zusammenhang aufwiesen. Diese Aussage finde sich in jenem Teil des Erkenntnisses, in welchem die Zurückweisung des Primärantrages der Antragsteller begründet werde. Der Primärantrag sei auf die Aufhebung des §3 Abs1 bis 7 und des §5 Abs1 bis 8 VerpackVO idF der Novelle BGBl. Nr. 334/1995 gerichtet gewesen, sodaß im Falle einer Aufhebung dieser Bestimmungen lediglich der Abs8 des §3 und der Abs9 des §5 leg.cit. im Rechtsbestand verblieben wären. Daß damit ein für die Rechtsanwendung unbrauchbarer Torso zurückgeblieben wäre, sei offensichtlich. Der Verwaltungsgerichtshof verstehe daher den Passus über den inhaltlich untrennbaren Zusammenhang im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vor diesem Hintergrund als fallbezogene Feststellung eines untrennbaren Zusammenhanges zwischen den Abs1 bis 7 des §3 und dessen Abs8 bzw. zwischen den Abs1 bis 8 des §5 und dessen Abs9 VerpackVO idF BGBl. Nr. 334/1995, nicht aber als eine Aussage des Inhaltes, daß einzelne Bestimmungen der §§3 und 5 VerpackVO keiner selbständigen Anfechtung bzw. keiner selbständigen Feststellung ihrer Gesetzwidrigkeit zugänglich wären. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Meinung, daß §3 Abs6 - allenfalls in Verbindung mit Abs7 - und §5 Abs8 - allenfalls in Verbindung mit Abs9 - vom übrigen Inhalt des §3 bzw. des §5 VerpackVO trennbar seien und Gegenstand eines gesonderten Antrages auf Feststellung ihrer Gesetzwidrigkeit sein können. 2.2. Zum Anfechtungsumfang verweist der Verwaltungsgerichtshof auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis VfSlg. 14498/1996, wonach sow

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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