RS Vfgh 1997/12/10 B5012/96 - B1942/97, B513/97, B299/98

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Veröffentlicht am 10.12.1997
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
WohnungseigentumsG 1975 §1
Wr BauO 1930 §129
ABGB §825
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch verfassungswidrige Gesetzesauslegung bei Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Nichtbefolgung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrags über die Miteigentümerin einer Liegenschaft hinsichtlich eines nicht in ihrem Wohnungseigentum stehenden Teils der Liegenschaft; verfassungskonforme Gesetzesauslegung geboten

Rechtssatz

Es erschiene aus der Sicht des Gleichheitssatzes des Art7 Abs1 B-VG unzulässig, hinsichtlich der Verpflichtung, einem baupolizeilichen Beseitigungsauftrag Rechnung zu tragen, den Wohnungseigentümer wie einen sonstigen (Allein- oder Mit-)Eigentümer zu behandeln, der einer derartigen Beschränkung seiner Nutzungs- und Verfügungsbefugnis auf eine bestimmte "selbständige Wohnung oder eine sonstige selbständige Räumlichkeit" nicht unterliegt, sondern - jedenfalls von Gesetzes wegen - über die Sache insgesamt (sei es auch im Falle des Miteigentums iSd §825 ABGB gemeinsam mit anderen) verfügen und sie "nach Willkür" benützen kann (§362 ABGB).

Der Wortlaut der Regelung des §129 Abs10 erster Satz Wr BauO 1930 -

u. zw. auch im Zusammenhang mit den Abs1 und 2 leg.cit. - läßt durchaus die - nach dem Gebot der im Zweifel verfassungskonformen Auslegung (VfSlg. 11.466/1987) entsprechende - Deutung zu, daß bei bestehendem Wohnungseigentum dem jeweiligen Wohnungseigentümer keine baupolizeilichen Aufträge erteilt werden dürfen, die sich - wenn man von jenen Teilen der Liegenschaft, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht (§1 Abs4 WohnungseigentumsG 1975), einmal absieht - nicht auf das seinem ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrecht unterliegende Objekt beziehen.

(ebenso: E v 24.02.98, B1942/97 und B513/97, E v 12.03.98, B299/98).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auslegung verfassungskonforme, Baurecht, Baupolizei, Wohnungseigentum, Zivilrecht, Eigentum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B5012.1996

Dokumentnummer

JFR_10028790_96B05012_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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