RS Vfgh 1997/12/11 B681/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1997
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
Flächenwidmungsplanänderung der Gemeinde St. Pantaleon-Erla vom 25.02.93
Nö ROG 1976 §22
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Umwidmung eines Grundstückes von Bauland-Agrargebiet in Bauland-Betriebsgebiet; Korrektur der seinerzeitigen - einen rechtmäßig bestehenden Tischlereibetrieb in die Planung nicht miteinbeziehenden - Widmung

Rechtssatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Flächenwidmungsplanänderung der Gemeinde St. Pantaleon-Erla vom 25.02.93 betreffend Umwidmung eines Grundstücks von Bauland-Agrargebiet in Bauland-Betriebsgebiet.

Der Verordnungsgeber hat im Flächenwidmungsplan von 1988 die beschwerdegegenständlichen Grundstücke als Bauland-Agrargebiet gewidmet, ohne den damals auf diesen Grundstücken rechtmäßig bestehenden Tischlereibetrieb erkennbar in die Planung miteinzubeziehen.

Aus den Akten betreffend das Zustandekommen des Flächenwidmungsplanes 1988 sind keine Erwägungen darüber zu erkennen, weshalb der bestehende Tischlereibetrieb in seiner künftigen Entwicklung eingeschränkt werden sollte.

Der Verordnungsgeber war daher an sich berechtigt, auch unabhängig von den in §22 Nö ROG 1976 aufgestellten Kriterien für die Änderung eines Flächenwidmungsplanes das seinerzeitige (rechtswidrige) Vorgehen zu korrigieren und auf Grund eines gesetzmäßigen Planverfahrens eine andere Widmung zu verfügen (vgl VfSlg 12555/1990, 13354/1993).Der Verordnungsgeber war daher an sich berechtigt, auch unabhängig von den in §22 Nö ROG 1976 aufgestellten Kriterien für die Änderung eines Flächenwidmungsplanes das seinerzeitige (rechtswidrige) Vorgehen zu korrigieren und auf Grund eines gesetzmäßigen Planverfahrens eine andere Widmung zu verfügen vergleiche VfSlg 12555/1990, 13354/1993).

Es liegt im Planungsermessen der Gemeinde, eine Prognose bezüglich der Wiederaufnahme des Betriebes anzustellen und die Widmung entsprechend dieser Prognose vorzunehmen.

Daß seit der Stillegung des Betriebes im Jahr 1991 nunmehr über sechs Jahre vergangen sind, ohne daß der Betrieb wieder aufgenommen wurde, macht die im Jahr 1993 vorgenommene Widmung nicht gesetzwidrig.

Da die Beschwerdeführerin nur die Verletzung von Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet hat, war nicht darauf einzugehen, ob die Verletzung eines anderen (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechtes vorliegt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B681.1997

Dokumentnummer

JFR_10028789_97B00681_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten