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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / PrüfungsmaßstabLeitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit der Umwidmung eines Grundstückes von Bauland-Agrargebiet in Bauland-Betriebsgebiet; Korrektur der seinerzeitigen - einen rechtmäßig bestehenden Tischlereibetrieb in die Planung nicht miteinbeziehenden - WidmungRechtssatz
Keine Gesetzwidrigkeit der Flächenwidmungsplanänderung der Gemeinde St. Pantaleon-Erla vom 25.02.93 betreffend Umwidmung eines Grundstücks von Bauland-Agrargebiet in Bauland-Betriebsgebiet.
Der Verordnungsgeber hat im Flächenwidmungsplan von 1988 die beschwerdegegenständlichen Grundstücke als Bauland-Agrargebiet gewidmet, ohne den damals auf diesen Grundstücken rechtmäßig bestehenden Tischlereibetrieb erkennbar in die Planung miteinzubeziehen.
Aus den Akten betreffend das Zustandekommen des Flächenwidmungsplanes 1988 sind keine Erwägungen darüber zu erkennen, weshalb der bestehende Tischlereibetrieb in seiner künftigen Entwicklung eingeschränkt werden sollte.
Der Verordnungsgeber war daher an sich berechtigt, auch unabhängig von den in §22 Nö ROG 1976 aufgestellten Kriterien für die Änderung eines Flächenwidmungsplanes das seinerzeitige (rechtswidrige) Vorgehen zu korrigieren und auf Grund eines gesetzmäßigen Planverfahrens eine andere Widmung zu verfügen (vgl VfSlg 12555/1990, 13354/1993).
Es liegt im Planungsermessen der Gemeinde, eine Prognose bezüglich der Wiederaufnahme des Betriebes anzustellen und die Widmung entsprechend dieser Prognose vorzunehmen.
Daß seit der Stillegung des Betriebes im Jahr 1991 nunmehr über sechs Jahre vergangen sind, ohne daß der Betrieb wieder aufgenommen wurde, macht die im Jahr 1993 vorgenommene Widmung nicht gesetzwidrig.
Da die Beschwerdeführerin nur die Verletzung von Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet hat, war nicht darauf einzugehen, ob die Verletzung eines anderen (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechtes vorliegt.
Schlagworte
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / PrüfungsmaßstabEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B681.1997Dokumentnummer
JFR_10028789_97B00681_01