RS Vfgh 1997/12/12 WI-1/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1997
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Index

L1 Gemeinderecht
L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art141 Abs1 litb
Krnt Allgemeine GemeindeO 1993 §24
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931

Leitsatz

Aufhebung der Wahl eines Vizebürgermeisters und der sonstigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) eines Stadtrates als rechtswidrig; Funktionen im Zeitpunkt der Durchführung der Wahl aufgrund vorheriger (Fraktions-)Wahl bereits besetzt; keine absolute Nichtigkeit dieser Fraktionswahl

Rechtssatz

Die gesamte, am 06.05.97 nach der Unterbrechung der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Wolfsberg durch den Bürgermeister stattgefundene Wahl der Vizebürgermeister und der sonstigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Stadtrates der Gemeinde Wolfsberg wird aufgehoben.

Wie sich aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Wahlakten ergibt, wurden diese Mandate schon in einer zuvor stattgefundenen (Fraktions-)Wahl, d.i. die Gewählterklärung der von den in Betracht kommenden Gemeinderatsparteien für diese Funktionen vorgeschlagenen Personen durch den Vorsitzenden (§24 Abs1 und 2 Krnt Allgemeine GemeindeO 1993), vergeben.

Kein absolut nichtiger Akt. Auch die von der Frauwallner-Volkspartei und der Freiheitlichen Partei Österreichs behauptete Befangenheit des Bürgermeisters führt nicht zu diesem Ergebnis. Dies alleine deshalb, weil die dafür ins Treffen geführte Bestimmung des §35 Abs4 Krnt Allgemeine GemeindeO 1993 schon von ihrem Wortlaut her (arg.: "... gefaßte Beschlüsse des Gemeinderates haben keine rechtliche Wirkung;") auf den hier vorliegenden Fall, wonach der Vorsitzende die ihm von den Gemeinderatsparteien vorgeschlagenen Personen als Stadtratsmitglieder für gewählt zu erklären hat (§24 Abs2 Krnt Allgemeine GemeindeO 1993), keine Anwendung findet. Auch eine allfällige sonstige Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Fraktionswahl, etwa wegen Versäumens der sich aus §24 Abs7a Krnt Allgemeine GemeindeO 1993 ergebenden Frist (arg.: "... spätestens in der auf die Wahl des Bürgermeisters folgenden Sitzung des Gemeinderates ...") oder infolge einer Gewählterklärung trotz zurückgezogenen Wahlvorschlages, kann nur zur Aufhebung dieser Wahl in einem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof führen, nicht aber die (absolute) Nichtigkeit dieser Wahl zur Folge haben. Auch handelte es sich bei der gemäß §24 Abs1 und 2 Krnt Allgemeine GemeindeO 1993 durchgeführten (Fraktions-)Wahl um ein abgeschlossenes Wahlverfahren.

Die angefochtene Wahl war somit alleine schon deshalb rechtswidrig, weil die in Rede stehenden Funktionen im Zeitpunkt der Durchführung dieser Wahl bereits besetzt waren. Daß die solcherart erwiesene Rechtswidrigkeit - möglicherweise (s. dazu VfGH E v 13.06.97, WI-7/96 uva.) - von Einfluß auf das Wahlergebnis war, ist evident.

Abschließend bleibt festzuhalten, daß die am 06.05.97 vor der Unterbrechung der Gemeinderatssitzung durch den Bürgermeister stattgefundene (Fraktions-)Wahl (nach wie vor) wirksam ist.

Entscheidungstexte

  • W I-1/97
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 12.12.1997 W I-1/97

Schlagworte

Wahlen, Gemeindevollziehungsorgane, Fraktionswahlrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:WI1.1997

Dokumentnummer

JFR_10028788_97W00I01_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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