RS Vfgh 1997/12/12 B2470/96 - B3205/96 ua, B3348/96, B587/97, B667/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1997
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
VfGG §88
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung der Beschwerde im Anlaßfall nach Bereinigung der Rechtslage; Kostenzuspruch

Rechtssatz

Abweisung der Beschwerde im Anlaßfall nach Aufhebung der Wortfolge "und an Interessenverbände" in §5 Abs1 RundfunkG mit E v 11.12.97, G347-355/97.

Nach Bereinigung der Rechtslage ist es - mangels jeglicher Rechtsgrundlage - ausgeschlossen, daß ein Rechtsanspruch auf Zuerkennung von Belangsendezeit für eine Interessenvertretung besteht. Demnach ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid weder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten noch in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden (vgl. VfSlg. 10.304/1984, 11.379/1987).Nach Bereinigung der Rechtslage ist es - mangels jeglicher Rechtsgrundlage - ausgeschlossen, daß ein Rechtsanspruch auf Zuerkennung von Belangsendezeit für eine Interessenvertretung besteht. Demnach ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid weder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten noch in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden vergleiche VfSlg. 10.304/1984, 11.379/1987).

Der Verfahrenskostenersatz gebührte grundsätzlich für die Teilnahme an der Verhandlung in dem von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren, obwohl die Beschwerdeführerin die Verfassungswidrigkeit der in Prüfung gezogenen Wortfolge in ihrer Beschwerde nicht geltend gemacht hatte. Vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens her gesehen, ist nämlich die Intervention in der mündlichen Verhandlung des aufgrund der Beschwerde amtswegig eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens als Schritt zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu werten.

Als Verhandlungsaufwand war hier angesichts des Umstandes, daß der einschreitende Rechtsanwalt sieben Parteien vertreten hat, nur 1/7 des Pauschalbetrages zuzüglich des in den begehrten Mehrkosten Deckung findenden Streitgenossenzuschlages zuzusprechen.

(Ebenso: B3205/96 ua, B3348/96, B587/97 und B667/97, alle E v 12.12.97.

Hinsichtlich B3348/96 und B667/97 kein Kostenzuspruch, da auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht wurde, daß die in Prüfung gezogene Wortfolge verfassungswidrig sei).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rundfunk, Belangsendungen, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2470.1996

Dokumentnummer

JFR_10028788_96B02470_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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