RS Vwgh 1998/9/7 98/10/0265

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Veröffentlicht am 07.09.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51e Abs1;
VStG §51e Abs2;
VStG §51e Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/01/27 96/10/0193 1

Stammrechtssatz

Die Relevanz des Verfahrensmangels ist in der Beschwerde darzustellen. Dies gilt auch für die Außerachtlassung der Verfahrensvorschriften des § 51e VStG (Hinweis E 20.12.1993, 92/02/0295). Davon, daß ein rechtswidriges Unterbleiben der öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung in jedem Fall die Aufhebung des Berufungsbescheides nach sich ziehen müßte, ist der VwGH auch im E 21.9.1995, 95/09/0124 und im E 26.5.1995, 93/17/0124, nicht ausgegangen (Hinweis E 18.9.1996, 96/03/0171).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100265.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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