RS Vwgh 1998/9/10 97/20/0597

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Veröffentlicht am 10.09.1998
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Index

25/01 Strafprozess
25/02 Strafvollzug

Norm

StPO 1975 §184;
StPO 1975 §186 Abs3;
StVG §22 Abs1;
StVG §33 Abs2;

Rechtssatz

Bereits der Vergleich des Wortlautes des § 184 letzter Satz StPO mit jener des § 22 Abs 1 erster Satz StVG über die Behandlung der Srafgefangenen läßt erkennen, daß der Gesetzgeber klar zwischen Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen unterscheidet, sodaß eine Ungleichbehandlung von Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen in Beziehung auf Gegenstände in eigener Gewahrsame iSd § 186 Abs 3 StPO (hier: Bezug einer Nachttischlampe und von diversem Schreibmaterial) dem Gesetz entspricht (Hinweis: E 3.2.1985, 85/01/0021, 0022).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997200597.X01

Im RIS seit

05.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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