RS Vfgh 1998/2/24 B542/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

95 Technik
95/06 Ziviltechniker

Norm

B-VG Art90 Abs1
B-VG Art133 Z4
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
ZiviltechnikerkammerG 1993 §55 Abs1
ABGB §879

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Ziviltechniker

Rechtssatz

Kein Eingehen auf die behauptete Verfassungswidrigkeit des Verbotes von "quota-litis-Vereinbarungen" in §879 Abs2 Z2 ABGB.

Abgesehen davon hielte es der Verfassungsgerichtshof für verfehlt, aus dem Urteil EGMR 19.12.89, Nr 9/1988/153/207, Kamasinski gegen Österreich, auf die Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Bestimmung zu schließen.

Zur Tribunalqualität der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten bei der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten siehe Vorjudikatur.

Aus dem österreichischen Vorbehalt zu Art6 EMRK ist - in einem Größenschluß - abzuleiten, daß Art6 EMRK, wenn er schon der gesetzlichen Normierung von Ausnahmen vom (verfassungsgesetzlich festgelegten) Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlungen in gerichtlichen Verfahren betreffend Zivil- und Strafsachen nicht entgegensteht, umsoweniger gesetzliche Regelungen (wie hier §67 Abs2 ZTKG) ausschließt, die für Verwaltungsverfahren (auch vor "Tribunalen" im Sinne des Art6 EMRK) den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit festlegen (vgl zB VfSlg 11855/1988 mwV).

Die im Europäischen Übereinkommen betreffend die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen, BGBl 490/1981, eingeräumte Immunität von der Gerichtsbarkeit bezieht sich (bloß) auf mündliche oder schriftliche Erklärungen, die von einer gemäß Art1 Abs1 dem Anwendungsbereich des Übereinkommens angehörenden Person gegenüber der Kommission oder dem Gerichtshof abgegeben werden sowie auf Schriftstücke oder andere Beweismittel, die diese Person der Kommission oder dem Gerichtshof übermittelt. Hier handelt es sich jedoch um eine vom Beschwerdeführer mit Dritten abgeschlossene Vereinbarung, die von ihm weder "gegenüber der Kommission oder dem Gerichtshof abzugeben" noch diesen Organen "zu übermitteln" war.

Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl zB VfSlg 13762/1994 mwV).

(siehe hiezu auch E v 23.02.98, B3367/96 und E v 11.03.98, B2429/97).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ziviltechniker, Disziplinarrecht, VfGH / Prüfungsmaßstab, Behördenzusammensetzung, Öffentlichkeitsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B542.1997

Dokumentnummer

JFR_10019776_97B00542_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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