RS Vwgh 1998/9/11 97/19/1556

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Veröffentlicht am 11.09.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
23/04 Exekutionsordnung
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht

Norm

B-VG Art83 Abs1;
EGEO Art1 Abs1;
EGEO Art41 Abs1;
EGEO Art41 Abs2;
EO §13 Abs1;
EO §17 Abs1;

Rechtssatz

Eine bestimmte Kompetenz der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist im B-VG nicht ausdrücklich festgelegt. Gem Art 83 Abs 1 B-VG ist die Zuständigkeit der Gerichte durch Bundesgesetz festzustellen. Art I Abs 1 EGEO, § 3 Abs 1 und § 17 Abs 1 EO verweisen jedenfalls die Kompetenz zur Setzung individueller Vollzugsakte im Bereich des Vollzugs der EO an die ordentlichen Gerichte. Gegenteiliges ist aus der Vollzugsklausel des Art XLI Abs 1 EGEO ebensowenig ableitbar, wie aus der nach dem klaren Gesetzeswortlaut ausschließlich auf die Setzung genereller Vollzugsakte eingeschränkten Verordnungsgermächtigung des Abs 2 dieser Bestimmung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997191556.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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