RS Vfgh 1998/3/3 V46/96

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Veröffentlicht am 03.03.1998
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Index

96 Straßenbau
96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Richtlinie des Rates vom 27.06.85. 85/337/EWG, über die Umweltverträglichkeitsprüfung
TrassenV, BGBl 14/1996, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 200 Bregenzerwaldstraße
BStG 1971 §4 Abs1
UVP-G §46 Abs4

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit einer TrassenV betreffend die B 200 Bregenzerwaldstraße mangels Durchführung eines Verfahrens nach dem UVP-G; keine Verpflichtung Österreichs zur Anwendung des UVP-G durch die EU-Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Rechtssatz

Nur der Individualantrag des Grundeigentümers auf Aufhebung der TrassenV ist zulässig. Die auf dem Grundstück das Orgelbauunternehmen betreibende Gesellschaft ist zur Antragstellung nicht legitimiert.

Die wirtschaftliche Betroffenheit der antragstellenden Gesellschaft wird erst durch den (Gesellschafts-)Vertrag vermittelt, der ihr das Recht auf Benutzung dieses Grundstückes einräumt. Durch Einräumung obligatorischer Benutzungsrechte kann der Kreis der durch eine TrassenV Betroffenen jedoch nicht erweitert werden. Daß der Gesellschaft ein Recht zustünde, das durch die Einbeziehung eines Liegenschaftsteiles in ein Straßenbaugebiet berührt werden könnte, tut der Antrag nicht dar. Er ist daher insoweit mangels Legitimation zurückzuweisen.

Mit dem Hinweis auf das Unterbleiben der Anwendung des UVP-G ist eine Gesetzwidrigkeit der TrassenV nicht dargetan. Der Antrag müßte im einzelnen darlegen, warum und inwieweit der Antragsteller der Meinung ist, der Gesetzgeber habe den ihm von Art2 Abs1 und Art4 Abs2 der Richtlinie des Rates vom 27.06.85 über die Umweltverträglichkeitsprüfung eröffneten Spielraum überschritten, weil das anstehende Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordere, und inwiefern die in §4 BStG 1971 vorgesehene Umweltverträglichkeitsprüfung (Abs1) ungeachtet des Umstandes, daß vor Erlassung der Verordnung ausreichende Planunterlagen durch sechs Wochen in den berührten Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen sind, innerhalb welcher Frist jedermann sich dazu mit der Wirkung äußern kann (Abs5), daß auf die Ergebnisse der Anhörung Bedacht zu nehmen ist, der genannten Richtlinie nicht entsprechen. In dieser Richtung bringt der Antrag nichts vor. Von Amts wegen hat der Gerichtshof aber im vorliegenden Verfahren keine Bedenken aufzuwerfen.

Schon der Detailentwurf 1991 (Änderung 1993) enthielt einen ausführlichen Bericht über die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt und im März 1994 faßte eine Umweltverträglichkeitserklärung die Ergebnisse zusammen.

Der Verfassungsgerichtshof kann der Einschätzung eines Sachverständigengutachtens, daß eine Weiterführung des Orgelbaubetriebes nach einer bauakustischen Sanierung der Außenwände der Betriebsanlage und dem Bau eines vorgelagerten Raumes im Bereich der Intonationsräume trotz des später zu erwartenden Verkehrslärms, während der Bauzeit aber bei Einhaltung entsprechender Auflagen möglich ist, nicht entgegentreten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Straßenverwaltung, Trassierungsverordnung, Straßenverlaufsfestlegung, Umweltschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung, EU-Recht Richtlinie, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:V46.1996

Dokumentnummer

JFR_10019697_96V00046_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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