RS Vwgh 1998/9/22 97/05/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §40 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/24 91/06/0235 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde hat zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes (aus welchem Grund der Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft ist, ist im Zusammenhang mit § 66 Abs 2 AVG ohne Bedeutung) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Dies ist ua dann der Fall, wenn zB die Behörde erster Instanz entweder überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat oder wenn - in einem Bauverfahren - wegen der allfälligen Notwendigkeit von Auflagen, die erst die Bewilligungsfähigkeit ermöglichen, die gleichzeitige Anwesenheit von Sachverständigen und Parteien erforderlich ist (Hinweis E VS 13.6.1985, 84/05/0240, VwSlg 11795 A/1985 und E 9.12.1986, 84/05/0097, BauSlg Nr 816).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050104.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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