RS Vwgh 1998/9/23 98/01/0270

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1998
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §4 Abs1;
AsylG 1997 §4 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Gem § 4 Abs 4 AsylG 1997 ist bei engen Bindungen zu Österreich aus humanitären Gründen die Asylantragstellung in Österreich nur für die Fälle zu gestatten, in denen den Eltern eines minderjährigen unverheirateten Asylwerbers bzw den mj Kindern oder dem Ehegatten eines Asylwerbers in Österreich bereits Asyl gewährt wurde. Andere Fälle eines bestehenden Naheverhältnisses zu Österreich, etwa die Aufenthaltsberechtigung eines nahen Angehörigen (hier: Vater) in Österreich, wurden hingegen nicht privilegiert. Anhaltspunkte dafür, daß es sich insoweit um eine planwidrige Unvollständigkeit, somit um eine zu füllende Rechtslücke handelt, ergeben sich nicht.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998010270.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten