RS Vwgh 1998/9/30 98/20/0269

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Veröffentlicht am 30.09.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §8 Abs6;
WaffG 1996 §8 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/07/23 97/20/0756 2

Stammrechtssatz

In der Nichtbeibringung eines Gutachtens gem § 8 Abs 7 WaffG 1996 ist ein Grund iSd § 8 Abs 6 WaffG 1996 zu sehen, der die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht zuläßt und der Betroffene als nicht (mehr) verläßlich anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998200269.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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