RS Vwgh 1998/9/30 98/20/0269

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1998
beobachten
merken

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §8 Abs6;
WaffG 1996 §8 Abs7;
WaffV 1997 §1;

Rechtssatz

Während bei § 25 Abs 2 zweiter Satz zweiter Fall iVm § 8 Abs 7 WaffG 1996 die gesetzliche Vermutung des § 8 Abs 6 WaffG 1996 ausschließlich bei Nichtbeibringung eines Gutachtens iSd WaffengesetzDurchführungsV darüber, ob der Betroffene dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, zum Tragen kommt, ist bei Vorliegen des § 25 Abs 2 zweiter Satz erster Fall WaffG 1996 nicht schon bei Nichtentsprechung eines Auftrags der Behörde zur Beibringung eines psychiatrischen Gutachtens über das Vorhandensein der im § 8 Abs 2 WaffG 1996 angeführten Umstände iSd gesetzlichen Vermutung nach § 8 Abs 6 WaffG 1996 davon auszugehen, daß der Betroffene nicht (mehr) als verläßlich iSd § 8 Abs 1 WaffG 1996 anzusehen wäre. Die Behörde ist in einem solchen Fall (lediglich) zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs 7 WaffG 1996 ermächtigt, wo insoweit ausdrücklich nur die Beibringung eines (psychologischen) Gutachtens iSd Waffengesetz-DurchführungsV geregelt ist, und im übrigen die Behörde verpflichtet wird, sich davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der im § 8 Abs 2 WaffG 1996 genannten Gründe rechtfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998200269.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten