RS Vwgh 1998/9/30 98/20/0269

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Veröffentlicht am 30.09.1998
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §8 Abs6;
WaffG 1996 §8 Abs7;
WaffV 1997 §1;

Rechtssatz

Ist der von der Behörde gemäß § 25 Abs 2 iVm § 8 Abs 7 WaffG 1996 erteilte Auftrag zur Vorlage eines Gutachtens derart mißverständlich, daß für den Betroffenen nicht klar erkennbar war, zu welchem bestimmten Gutachtensthema ein Gutachten durch welchen Sachverständigen (durch einen Facharzt für Psychiatrie oder einen Psychologen) zu erstellen sei, so darf die Behörde die (weitere) waffenrechtliche Verläßlichkeit des Beschwerdeführers nicht unter Hinweis auf die gesetzliche Vermutung des § 8 Abs 6 WaffG 1996 verneinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998200269.X05

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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