RS Vwgh 1998/9/30 98/20/0358

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Veröffentlicht am 30.09.1998
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/02/19 97/20/0702 2

Stammrechtssatz

Die Durchführung von Geldtransporten - selbst in den Abendstunden und das Mitführen von S 1 Million übersteigenden Beträgen - stellt nicht schon grundsätzlich eine solche Gefahr dar, die über das für jedermann bestehende Zufallsrisiko hinausgeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998200358.X03

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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